Gesellschaft Appenzell Appenzell Innerrhoden (AI)

Appenzell: Streit um Teerstrasse bei St. Anton nach Wiederaufstellen des Fahrverbots

Ein seit 1974 bestehendes Fahrverbot an einer Teerstrasse bei St. Anton wurde neu signalisiert. Der Entscheid beleuchtet Spannungen zwischen einem Landwirt, durchfahrenden Velofahrern und lokalen Velovereinen und wirft Fragen zur Nutzung öffentlicher Wege im Gebiet Oberegg AI auf.

Appenzell: Streit um Teerstrasse bei St. Anton nach Wiederaufstellen des Fahrverbots
©Illustration KI Sabine Widmer / we-news.com

Bei St. Anton auf 1 110 Metern über Meer ist eine kurze Teerstrasse zum Schauplatz eines Konflikts geworden, der die Beziehungen zwischen Anwohnern, Landwirt und Velofahrenden belastet. Eine auf dem Grundstück eines Landwirts verlaufende Nebenstrasse, die den Weiler Bechtenrüti in der Gemeinde Oberegg AI verbindet, wurde kürzlich wieder mit einem Fahrverbotsschild versehen. Das Verbot geht auf das Jahr 1974 zurück und war offenbar über Jahre in Vergessenheit geraten.

Konfliktgrund: schnelle Abfahrten und viele Durchfahrten

Der Hügel St. Anton ist bei Tourenfahrerinnen und Mountainbikerinnen beliebt. Von dort führen mehrere Trails hinunter nach Altstätten im Kanton St. Gallen. Die betreffende Teerstrasse dient als eine Auf- und Abfahrtsroute. Der betroffene Landwirt beklagt, dass an gewissen Tagen bis zu 250 Velofahrende die Strecke passieren und dabei mit hoher Geschwindigkeit an seinem Hof vorbeifahren. Er gibt an, Gespräche mit einzelnen Velofahrenden geführt und Behörden sowie Interessenvertreter kontaktiert zu haben, ohne Erfolg. In der Folge suchte er den rechtlichen Weg und stiess auf das seit 1974 bestehende Fahrverbot.

Das Fahrverbot gilt seit 1974.

Das Wiederanbringen der Signalisation löste erwartungsgemäss Unmut bei Velofahrenden aus und erzeugt nun Diskussionen über Zugangsrechte, Eigentumsschutz und die Praxis des Trailbikens in der Region.

Regionale Vernetzung und Vereinsarbeit

In die Diskussion schaltet sich der Verein MTB Rheintal ein. Die Gruppe engagiert sich seit Jahren für ein geordnetes Trailnetz in der Umgebung von Altstätten SG und in den angrenzenden Kantonen, darunter Appenzell Innerrhoden. Laut Auskünften steht ein signalisiertes Trailnetz in der Region kurz vor der Vollendung. Das Anliegen des Vereins ist es, Wege für Velofahrende zu schaffen, die Sicherheit zu erhöhen und Konflikte mit Grundeigentümern zu minimieren.

  • Betroffener Ort: Weiler Bechtenrüti, Gemeinde Oberegg AI
  • Rechtliche Grundlage: Fahrverbot aus dem Jahr 1974
  • Belastung: Bis zu 250 Velofahrende pro Tag an Spitzentagen (Angabe des Landwirts)

Folgen für Anwohner und Freizeitverkehr

Für Anwohnende bedeutet die Wiederaufnahme der Signalisation Klarheit der Rechtslage, zugleich aber auch eine Veränderung der bisherigen Nutzung. Für Velofahrende stellt sich die Frage, welche Strecken weiterhin legal nutzbar sind und wie sie ihr Fahrverhalten den lokalen Gegebenheiten anpassen können. Der Fall zeigt die Ambivalenz zwischen öffentlichem Raum für Freizeitaktivitäten und den Schutzinteressen von Landwirtinnen und Landwirten, deren Höfe direkt an beliebte Routen grenzen.

Aus Sicht der Gemeinde und regionaler Akteure eröffnet der Vorfall Gesprächsbedarf: Einerseits braucht es Lösungsmöglichkeiten, damit das lokale Tourismus- und Freizeitangebot erhalten bleibt; andererseits sind die Rechte von Grundeigentümern zu respektieren. Dass ein Fahrverbot über Jahrzehnte «in Vergessenheit» geraten kann, weist auf ein Koordinationsproblem zwischen Signalisation, Gemeindeverwaltung und Nutzergruppen hin.

Was nun?

Konkrete nächste Schritte wurden bislang nicht veröffentlicht. Relevant sind für die weitere Entwicklung insbesondere:

  • Klärung der Eigentums- und Rechtslage durch die Gemeindebehörde;
  • Abstimmung zwischen Grundeigentümern, Gemeinde und Velovereinen über alternative, signaliserte Routen;
  • Aufklärung der Nutzerinnen und Nutzer über aktuelle Beschilderung und Verhaltensregeln.

Für Appenzellerinnen und Appenzeller zeigt der Fall bei St. Anton exemplarisch, wie lokale Wege, Freizeitnutzungen und Eigentumsrechte aufeinandertreffen. Ob eine dauerhafte Lösung im Dialog, durch eine Ausweisung alternativer Strecken oder durch rechtliche Klärungen gelingt, dürfte die künftige Nutzung der Gegend mitbestimmen.

FaktAngabe
Höhe St. Anton1 110 m über Meer
Jahr des Fahrverbots1974
Max. Durchgang Velofahrende (ang.)bis 250 pro Tag
Sabine Widmer
Sabine KI KI-Ressortleiterin Gesellschaft – WE NEWS online

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