Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat den Einsatz von Gummischrot durch die Kantonspolizei am feministischen Kampftag vom 8. März 2023 in weiten Teilen als rechtswidrig beurteilt. In einem am 5. August ergangenen Entscheid kommt das Gericht zum Schluss, dass die Schüsse aus kurzer Distanz unverhältnismässig gewesen seien. Auch spätere Einsätze aus grösserer Distanz stuft das Gericht als unverhältnismässig ein.
Die Situation vor Ort
Am 8. März 2023 hatten sich Demonstrierende zum Weltfrauentag versammelt. Kurz nach Beginn der Kundgebung kesselte die Polizei nach Behördenangaben über 200 Personen in der Bernoullistrasse ein. Während dieses Kessels setzte die Polizei Gummischrot ein.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 8. März 2023 | Demonstration am Weltfrauentag; Einkesselung in der Bernoullistrasse; Einsatz von Gummischrot |
| 5. August (Jahr des Entscheids) | Appellationsgericht hält Teile des Gummischrot-Einsatzes für rechtswidrig |
Rechtliche Bewertung und Folgen
Das Gericht stellt fest, dass der Einsatz von Gummischrot ohne konkret begründete Gefahr nicht zulässig ist. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Mittel, die das Risiko für Körperverletzungen erhöhen, dürfen nur eingesetzt werden, wenn es keine milderen Alternativen gibt und eine hinreichende Gefährdung besteht.
«Gummischrot ohne konkrete Gefährdung nicht eingesetzt werden darf.»
Die Rekursführenden leiten aus dem Urteil die Forderung ab, Gummischrot in Basel-Stadt grundsätzlich zu verbieten. Nach dem Entscheid wäre ein generelles Verbot juristisch besser abgesichert, argumentieren sie in einer Medienmitteilung.
Kessel: Gericht bestätigt Verhältnismässigkeit
Weniger erfolgreich waren die Beschwerdeführenden mit der Kritik an der rund vierstündigen Einkesselung in der Bernoullistrasse. Das Appellationsgericht sieht die Einkesselung in diesem konkreten Fall als verhältnismässig an. Damit bestätigt das Gericht eine differenzierte Sicht: Einzelne polizeiliche Massnahmen sind zwar gerichtlich beanstandet worden, die Totalbeurteilung der Lage führte jedoch nicht überall zu Urteilen gegen die Polizei.
- Gummischrot: Teilweise rechtswidrig, insbesondere bei Einsatz aus kurzer Distanz.
- Einkesselung: Im vorliegenden Fall als verhältnismässig beurteilt.
- Forderung: Rekursführende verlangen ein komplettes Verbot von Gummischrot in Basel-Stadt.
Praktische Bedeutung für Polizei und Demonstrationen
Der Entscheid hat praktische Auswirkungen auf künftige Einsätze der Kantonspolizei. Wenn Gummischrot nur bei konkreter Gefährdung zulässig ist, müssen Einsatzleitungen ihre Einschätzung von Bedrohungslagen transparenter dokumentieren und verstärkt auf mildere Mittel ausweichen. Für Veranstalterinnen und Teilnehmerinnen von Demonstrationen bedeutet das Gerichtsurteil, dass die Schranken für den Einsatz potenziell gefährlicher Mittel enger gezogen werden.
Öffentliche Debatte und politische Folgen
Die Entscheidung dürfte die Debatte in Basel-Stadt über Policeinsatzmittel neu beleben. Auf politischer Ebene dürfte es nun Fragen geben, ob die Regeln für den Einsatz von Gummischrot präziser geregelt oder gar ein kantonales Verbot geprüft werden sollen. Die Rekursführenden haben explizit ein solches Verbot gefordert; die politische Auseinandersetzung dazu steht noch aus.
Die Kantonspolizei hat sich zu dem Appellationsgerichts-Entscheid bislang in der öffentlich zugänglichen Informationslage nicht detailliert geäussert. Die nun veröffentlichte Gerichtsentscheidung umfasst 64 Seiten und wurde anonymisiert an Medien weitergegeben.
Für Basel-Stadt bleibt die Herausforderung, zwischen öffentlicher Ordnung und Versammlungsfreiheit abzuwägen — ein Balanceakt, der durch das Urteil des Appellationsgerichts erneut an Schärfe gewonnen hat.