Die anhaltende Trockenheit hat am Untersee das Ufer deutlich vergrössert. In Orten wie Triboltingen sind früher unter Wasser stehende Flächen inzwischen als breite, begehbare Flächen sichtbar und werden vermehrt als Spazierwege genutzt. Für Anstösserinnen und Anstösser sowie Erholungssuchende stellt sich zunehmend die Frage: Gehören diese neu sichtbaren Streifen Sees dem Privaten oder bleiben sie öffentlicher Grund?
Behörde: Freigelegte Flächen sind weiterhin Seegrund
Das Thurgauer Amt für Umwelt erklärt klar, was rechtlich gilt: Die frisch freigelegten Flächen gehören in der Regel weiterhin zum Seegrund.
«Auch wenn Anstösser teilweise den Eindruck vermitteln, die Flächen gehörten zu ihrem Privatgrundstück, ist das in der Regel nicht der Fall»,sagt Philemon Diggelmann, Leiter Wasserbau und Hydrometrie beim Amt für Umwelt.
Praktisch bedeutet das: Betreten ist grundsätzlich erlaubt, auch wenn die Fläche unmittelbar vor einem privaten Garten liegt. Daraus lässt sich jedoch nicht automatisch ein Wegerecht durch den Garten ableiten. Für Eigentums- oder Nutzungsrechte sind spezifische Abklärungen nötig, insbesondere wenn Anstösser Zäune errichten oder die Fläche dauerhaft nutzen wollen.
Historische Dimension: Konflikte und Grenzverschiebungen
Die aktuelle Debatte ist kein neues Phänomen. Schon im 19. Jahrhundert führte Niedrigwasser zu Auseinandersetzungen um Seegrenzen. Damals sprach man im Thurgau vom sogenannten „Reichsboden“ – dem öffentlichen Seegrund. Der Naturforscher Heinrich Wegelin dokumentierte 1915, wie Bauern in Egnach Schilf im flachen Uferbereich anpflanzten, um Sedimente zurückzuhalten und so nach und nach nutzbares Land zu gewinnen.
Historische Vermessungen zeigen, wie stark sich die Uferlinie verändern konnte. Bereits 1861 liess der Regierungsrat einen Geometer ausmessen, wo die Grenze zwischen Privaträumen und Reichsboden verläuft. Entscheidend war damals wie heute nicht die vorübergehende Wasserlinie eines trockenen Sommers, sondern die dauerhafte Veränderung durch Ablagerung und Verlandung. Erst wenn solche Veränderungen von Dauer sind, stellt sich die Frage einer dauerhaften Grenzverschiebung.
| Jahr | Ereignis |
|---|---|
| 1861 | Vermessung durch Regierungsrat zur Festlegung der Seegrenzen |
| 1880 | Stellenweise seewärts verschobene Grenzen um 40–110 Meter |
| 1915 | Dokumentation durch Heinrich Wegelin über Schilfanpflanzungen |
Was gilt rechtlich heute?
Massgeblich für die Abgrenzung ist weiterhin das Wasser- und Grundbuchrecht sowie die historische Vermessungsdokumentation. Entscheidend sind Nachweise, ob eine Verlandung dauerhaft ist und ob dadurch natürliche oder menschengemachte Grenzen neu gezogen werden müssen. Die Behörden stützen sich auf Pegelbeobachtungen, hydrologische Gutachten und historische Karten, um Ansprüche zu prüfen.
Für die Bevölkerung ergeben sich daraus praktische Hinweise:
- Freigelegte Flächen dürfen in der Regel betreten werden, sind aber meist öffentlicher Seegrund.
- Ein privater Zugang zum See über ein Gartenstück begründet nicht automatisch ein öffentliches Wegerecht.
- Wer dauerhafte Einrichtungen (Zäune, Buhnen, Docks) plant, braucht eine behördliche Abklärung und Bewilligung.
Lokale Auswirkungen und Konfliktpotenzial
In Gemeinden entlang des Untersees kann die Situation zu Konflikten führen: Eigentümer, Fischer, Strandnutzende und Naturschützer haben unterschiedliche Interessen. Dürrejahre können kurzfristig Erholung erleichtern, langfristig aber auch Nutzungsansprüche schärfen. Kommunen, Kantone und Betroffene sind daher gut beraten, frühzeitig das Gespräch zu suchen und Rechtsfragen mit den zuständigen Ämtern zu klären.
Die historischen Fälle zeigen zudem, dass Veränderungen über Jahrzehnte hinweg stattfinden können. Ein einzelner trockener Sommer macht niemanden automatisch zum neuen Grundeigentümer; erst dauerhafte Verlandung löst rechtlich relevante Grenzfragen aus. Deshalb bleiben sorgfältige Beobachtungen, Dokumentationen und die Einbindung von Fachstellen zentral.
Die aktuellen tiefen Wasserstände am Untersee sind ein konkreter Anlass, lokale Regelungen, Bewilligungsprozesse und Informationsangebote für Anstösser zu prüfen. Für Spaziergängerinnen und Spaziergänger sind die neuen Uferflächen attraktiv — für Eigentümerinnen und Behörden können sie Ausgangspunkt für langjährige Diskussionen sein.
Die Situation bleibt in Bewegung. Das Amt für Umwelt und die betroffenen Gemeinden werden in den kommenden Monaten genauer prüfen, welche Flächen nur vorübergehend trockenfielen und wo sich langfristige Veränderungen abzeichnen.