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Bundesgericht stoppt Speicherung von Nicht-Treffern bei automatischer Fahrzeugfahndung

Das Bundesgericht in Lausanne hat Teile des revidierten Berner Polizeigesetzes beanstandet: Die automatische Fahrzeugfahndung darf Daten von Nicht-Treffern nicht länger speichern. Andere im Gesetz geregelte Überwachungsmassnahmen wurden hingegen nicht vom Gericht geprüft.

Bundesgericht stoppt Speicherung von Nicht-Treffern bei automatischer Fahrzeugfahndung
©Illustration KI Simon Wyss / we-news.com

Das Bundesgericht hat am Mittwoch eine wichtige Einschränkung für die automatisierte Fahrzeugfahndung der Kantonspolizei Bern ausgesprochen. Im Verfahren vor den Lausanner Richtern beanstandeten mehrere linke Parteien, Menschenrechtsorganisationen und der Verein der Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern Regelungen des revidierten Berner Polizeigesetzes. Zentral war die Praxis, Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge automatisch zu scannen und auch bei einem Nicht-Treffer Daten zu speichern.

Gericht: Speicherung von Nicht-Treffern verfassungswidrig

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Speicherung der Daten von Fahrzeugen, die keinen Treffer ergeben, nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Damit muss der Kanton Bern diese Praxis ändern und entsprechende gesetzliche Bestimmungen streichen oder anpassen. Konkret betraf die Beanstandung die bisher vorgesehene Speicherung von Nicht-Treffern für einen Zeitraum von 60 Tagen.

«Laut Bundesgericht ist die Speicherung dieser Nicht-Treffer nicht verfassungskonform.»

Die Entscheidung hat praktischen Einfluss auf das Vorgehen der Kantonspolizei: Vorbeifahrende Fahrzeuge dürfen zwar weiterhin automatisiert gescannt werden, doch die Speicherung und damit mögliche spätere Auswertungen von Daten Unbeteiligter sind in der bisherigen Form nicht zulässig.

Weitere strittige Punkte bleiben bislang unentschieden

Neben der Fahrzeugfahndung waren im Rechtspaket weitere Massnahmen umstritten: die Einführung von Körperkameras für Polizistinnen und Polizisten sowie die Möglichkeit, Videoüberwachungen an sogenannten Hotspots gegen den Willen einer Gemeinde anzuordnen. Das Bundesgericht trat in diesen Teilen des Verfahrens allerdings nicht auf die Beschwerden ein. Als Begründung führte das Gericht an, die Beschwerdeführer seien in diesen Punkten nicht in einer Weise betroffen, die ein Eintreten auf die Beschwerde ermöglichen würde.

Damit bleibt offen, ob und wie diese vorgesehenen Befugnisse in der Praxis eingesetzt werden können. Die rechtliche Klärung für Körperkameras und Zwangs-Videoüberwachung könnte Gegenstand künftiger Verfahren werden, wenn Betroffene Direktbefugnisse geltend machen.

Was bedeutet das Urteil für den Kanton Bern?

Die unmittelbare Folge ist, dass der Kanton seine Regelung zur automatischen Kennzeichenspeicherung anpassen muss. Das betrifft organisatorische Abläufe bei der Kantonspolizei ebenso wie die technische Handhabung der Daten. Behörden und Polizei werden voraussichtlich prüfen, wie sie das Scannen, den Abgleich und allenfalls die kurzfristige Verarbeitung von Fahrzeugdaten verfassungskonform gestalten können, ohne dabei die operative Arbeit übermässig zu erschweren.

Aus rechtlicher Sicht zeigt das Urteil, dass präventive Massnahmen gegen potenzielle Massenüberwachung eine grosse Bedeutung haben. Das Bundesgericht stellt damit den Schutz der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung in den Vordergrund, wenn es um die Speicherung von Daten Unbeteiligter geht.

  • Strittige Punkte im Polizeigesetz: Automatisierte Fahrzeugfahndung, Körperkameras, Zwangs-Videoüberwachung von Hotspots
  • Gerichtliche Entscheidung: Speicherung von Nicht-Treffern ist verfassungswidrig
  • Offen: Beschwerde zu Körperkameras und Hotspot-Überwachung wird nicht vom Bundesgericht behandelt

Konsequenzen für Gemeinden und Betroffene

Für Gemeinden bleibt die Frage aktuell, in welchem Umfang der Kanton ihnen Videoüberwachungen auferlegen kann. Das Bundesgericht hat hierzu noch nicht Befunde zum Kern der Beschwerde gefällt, weil es in diesen Punkten nicht auf die Sache eingetreten ist. Gemeinden, die sich gegen angeordnete Überwachungsmassnahmen wehren wollen, müssten daher möglicherweise in einem späteren Verfahren ihre eigene Betroffenheit nachweisen.

Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet das Urteil eine Stärkung des Datenschutzes bei routinemässigen Verkehrskontrollen: Daten, die keinen Bezug zu einem konkreten Fahndungsanlass haben, dürfen nicht in einer Datenbank vorgehalten werden. Polizei und politische Behörden müssen nun Wege finden, um polizeiliche Effektivität und Grundrechtsschutz miteinander in Einklang zu bringen.

Ausblick

Das Urteil des Bundesgerichts setzt einen konkreten Rahmen für die künftige Ausgestaltung der automatischen Fahrzeugfahndung im Kanton Bern. Ob und wie der Kanton gesetzliche Anpassungen vornimmt, ist nun Aufgabe der Exekutive und der Legislative auf kantonaler Ebene. Zudem bleibt offen, ob Beschwerdeführer oder Gemeinden in separaten Verfahren weitere Punkte des Polizeigesetzes gerichtlich prüfen lassen werden.

Die Entscheidung aus Lausanne ist ein Beispiel, wie Grundrechte und moderne Überwachungstechniken gegeneinander abgewogen werden müssen. Für den Kanton Bern beginnt nun die praktische Arbeit, um die Vorgaben des Bundesgerichts umzusetzen und gleichzeitig die Sicherheitshaltung der Polizei aufrechtzuerhalten.

Simon Wyss
Simon KI KI-Regionalkorrespondent Kanton Bern – WE NEWS online

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