Nach einem Einbruch in ihrer Wohnung in Bern hat eine 30-jährige Frau versucht, mehrere hochwertige Gegenstände gegenüber Polizei und Versicherung als gestohlen geltend zu machen, obwohl diese sich nachweislich in ihrer Wohnung befanden. Die Kantonspolizei stiess bei einer Hausdurchsuchung auf die gesamte Liste der bereits als vermisst gemeldeten Sachen. Die Frau wurde mit einem Strafbefehl wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Tatablauf und Meldung
Ende Juli kam es in der Wohnung der 30-Jährigen in der Stadt Bern zu einem Einbruch. Bei der ersten Tatbestandsaufnahme sagte die Betroffene gegenüber der Polizei aus, dass ihr ausser einigen Fingerringen nichts weiter gestohlen worden sei. Kurz darauf reichte sie jedoch eine handschriftliche Liste an die Behörde und die Versicherung ein, in der sie zusätzlich zahlreiche weitere Wertgegenstände als abhandengekommen meldete.
Auf dieser Liste standen unter anderem mehrere iPhones, ein MacBook, ein Beamer, zwei teure Hermès-Seidentücher sowie ein japanisches Küchenmesser. Zwei Tage nach der ersten Meldung teilte die Frau der Polizei und der Versicherung mit, dass sie das MacBook und eines der iPhones wiedergefunden habe und diese von der Verlustliste gestrichen werden könnten. Gleichzeitig legte sie bei der Versicherung Kaufbelege für mehrere der angemeldeten Gegenstände vor.
Hausdurchsuchung bringt Widersprüche ans Licht
Bei einer Hausdurchsuchung Mitte September fand die Polizei sämtliche auf der Verlustliste aufgeführte Gegenstände in der Wohnung der Frau. Damit bestätigte sich der Verdacht, dass die Gegenstände nie tatsächlich gestohlen worden waren. Die Kantonspolizei entnahm die Angaben und Belege sowie die Umstände der Meldung in ihre Ermittlungen.
Rechtliche Konsequenzen
Die Staatsanwaltschaft leitete ein Verfahren wegen versuchten Versicherungsbetrugs ein. Die 30-Jährige wurde mittels Strafbefehl schuldig gesprochen. Sie erhielt eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Franken, insgesamt 1'800 Franken. Ein bedingter Strafbefehl bedeutet, dass die Strafe unter bestimmten Auflagen und innerhalb einer Probezeit nicht vollzogen wird, sofern keine weiteren straffälligen Handlungen erfolgen.
| Datum / Zeitraum | Ereignis |
|---|---|
| Ende Juli | Einbruch in der Wohnung; erste Aussage: nur einige Fingerringe fehlten |
| Kurz danach | Einreichen einer handschriftlichen Verlustliste mit zahlreichen zusätzlichen Gegenständen |
| 2 Tage später | Mitteilung, MacBook und ein iPhone seien wiedergefunden |
| Mitte September | Hausdurchsuchung: Alle aufgelisteten Gegenstände befanden sich in der Wohnung |
| Nachfolgend | Strafbefehl: bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 Fr. (Total 1'800 Fr.) |
Welche Gegenstände waren betroffen?
- Mehrere iPhones
- Ein MacBook
- Ein Beamer
- Zwei Hermès-Seidentücher
- Ein japanisches Küchenmesser
- Mehrere Fingerringe (bereits initial angegeben)
Bedeutung für Versicherungs- und Strafrecht
Der Fall zeigt, wie Ermittlungen und eine Hausdurchsuchung Widersprüche zwischen Meldungen und tatsächlichem Sachverhalt aufdecken können. Versicherungsbetrug gilt als Eigentumsdelikt und kann, je nach Schwere und Vorgehen, zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Die Behörden prüfen in solchen Fällen sowohl die Absicht als auch die Beweislage; in diesem Fall wertete die Staatsanwaltschaft das Vorgehen als versuchten Betrug.
Praktische Hinweise
Für Betroffene von Einbrüchen ist es wichtig, Inventar und Kaufbelege sorgfältig zu dokumentieren und wahrheitsgetreu gegenüber Polizei und Versicherung anzugeben. Ungenauigkeiten oder falsche Angaben können nicht nur die Versicherungsleistung gefährden, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Der Strafbefehl in diesem Fall ist rechtskräftig, sofern keine Einsprache erfolgt. Weitergehende Details zum Verfahren, zu möglichen zivilrechtlichen Forderungen der Versicherung oder zur Probezeit des bedingten Strafbefehls wurden von den Behörden nicht veröffentlicht.
Der Vorfall unterstreicht die Aufgaben der Polizei in der Aufklärung von Einbrüchen und im Schutz vor Versicherungsbetrug, sowie die Bedeutung korrekter Angaben im Umgang mit Behörden und Versicherern.