Das Landesverfassungsgericht in Greifswald hat den Antrag der Kleinpartei Lobbyisten für Kinder auf nachträgliche Zulassung zur Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern abgewiesen. Wie Gerichtssprecherin Dorothea ter Veen mitteilte, wurde die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Damit bleiben die Entscheidungen der Wahlleitung bestehen und die Vorbereitungen für die Abstimmung können fortgesetzt werden.
Fristversäumnis als entscheidender Faktor
Auslöser des Verfahrens war ein verspätet eingegangenes Einschreiben mit den beglaubigten Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern der Partei. Stichtag für den Eingang der Unterlagen war der 7. Juli, die Papiere wurden erst am 9. Juli zugestellt. Die Wahlleitung hatte daraufhin die Zulassung der Kleinpartei abgelehnt mit der Begründung, dass das Wahlrecht eine eindeutige Frist vorsieht.
Der Sprecher der Partei, René Becke, wandte ein, die Unterlagen seien bereits am 2. Juli eingesteckt worden; der verspätete Eingang sei daher auf äußere Umstände zurückzuführen. Er charakterisierte die Situation als "eine Form höherer Gewalt" und machte damit geltend, die Partei habe nur deshalb die Frist verfehlt.
„Wir meinen, vier Tage sollten locker reichen für die Zustellung“, sagte er.
Wahlleitung und Gericht halten an klaren Fristen fest
Die Wahlleitung unter Leitung von Christian Boden hielt und hält daran fest, dass das Gesetz eindeutige Termine aufstelle, die nicht überschritten werden dürften. Das Gericht in Greifswald folgte dieser Argumentation und stützte sich auf die formalen Vorgaben des Wahlrechts. Eine Ausnahmeregelung zugunsten der Kleinpartei erkannte das Landesverfassungsgericht nicht.
Konsequenzen für die Wahlorganisation
Durch die Klage waren bereits Verzögerungen bei den Vorbereitungen für die Landtagswahl entstanden. Ursprünglich sollte der Druck der Briefwahlunterlagen am 13. August beginnen; wegen des laufenden Verfahrens kam es zu Verzögerungen. Mit dem nun erfolgten Urteil kann die Wahlleitung diesen Schritt wieder aufnehmen.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 2. Juli | Nach Darstellung der Partei: Einreichung der Unterlagen |
| 7. Juli | Stichtag für den Eingang der beglaubigten Unterschriften |
| 9. Juli | Tatsächlicher Eingang der Papiere |
| 13. August | Geplanter Beginn des Drucks der Briefwahlunterlagen (zunächst verschoben) |
| 20. September | Termin der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern |
Rechtliche und praktische Bedeutung
Das Urteil betont die Bedeutung formaler Fristen im Wahlprozess. Für Kandidaten und Kleinparteien sind formgerechte Einreichungen von besonderer Bedeutung, da die Gerichte bei klaren gesetzlichen Vorgaben selten Spielräume zugestehen. Die Entscheidung dürfte für andere mögliche Bewerberinnen und Bewerber als Warnsignal dienen, Fristen sehr streng zu beachten.
Ausblick bis zur Wahl
Mit der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde sind die rechtlichen Hürden für die Durchführung der Wahl in der verbleibenden Zeit geringer geworden. Die Wahlleitung kann nun mit dem Druck der Unterlagen beginnen, was für die rechtzeitige Versendung der Briefwahlunterlagen an Wählerinnen und Wähler erforderlich ist. Die Landtagswahl findet am 20. September statt.
Ob die Entscheidung politische Debatten über Zugangsbedingungen für Kleinparteien anstoßen wird, ist offen. Bisher haben Gerichtssprecherin ter Veen, Wahlleiter Boden und Vertreter der Partei keine weiteren Statements veröffentlicht, die über die bereits bekannten Angaben hinausgehen.
- Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen.
- Verspäteter Eingang der Unterstützerunterschriften war zentraler Streitpunkt.
- Wahlleitung kann nun mit dem Druck der Briefwahlunterlagen fortfahren.
Henning Paulsen, Korrespondent Mecklenburg-Vorpommern