Schwerin. In genau 40 Tagen wird in Mecklenburg‑Vorpommern ein neuer Landtag gewählt. Für viele Bürgerinnen und Bürger, darunter erstmals 16‑ und 17‑Jährige, stellen sich noch Fragen zur Teilnahme, zu Fristen und zur Ausübung des Wahlrechts. Die Antworten auf zentrale Punkte liefert der Landeswahlleiter – und klären, was möglich ist und was nicht.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind demnach Personen, die das Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben und ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg‑Vorpommern haben. Entscheidend ist dabei der Eintrag im Melderegister: Die betreffende Person muss dort seit mindestens 37 Tagen ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ohne feste Wohnung haben.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, denen dieses infolge eines Richterspruchs aberkannt wurde. Diese rechtliche Einschränkung gilt unabhängig vom Alter.
Briefwahl als gängige Alternative
Wer am Wahltag verhindert ist, kann grundsätzlich per Briefwahl teilnehmen. Das gilt auch für diejenigen, die sich auf einer Kreuzfahrt oder im Ausland aufhalten, sofern eine reguläre Postadresse existiert, an die die Briefwahlunterlagen zugestellt werden können.
Wichtig ist: Die Beantragung der Unterlagen erfolgt bei der Verwaltung der Gemeinde oder des Amtes, in dem die wahlberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat. Wer die Unterlagen zugesandt bekommen möchte, muss rechtzeitig Kontakt mit der zuständigen Gemeindebehörde aufnehmen und die Zustellung an die Wunschadresse veranlassen.
Postlaufzeiten und Fristen
Bei Rücksendung per Post trägt die wahlberechtigte Person das Risiko für die rechtzeitige Ankunft des Wahlbriefs. Entscheidend ist, dass der Brief mit dem Stimmzettel spätestens am 20. September 2026 um 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Adresse eingeht. Verzögerungen im Postverkehr können zur Folge haben, dass eine Stimme nicht mehr gewertet wird.
Keine Stellvertretung bei der Stimmabgabe
Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden. Eine bevollmächtigte Person darf nicht an Stelle einer anderen wählen. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und muss diese persönlich abgeben. Damit entfällt die Möglichkeit, jemand anderen damit zu betrauen, den Stimmzettel auszufüllen oder in der Wahlkabine das Kreuz zu machen.
Warum kein Online‑Voting?
Die Nutzung digitaler Verfahren wie Online‑Voting wird in der öffentlichen Diskussion immer wieder gefordert. Konkrete Aussagen dazu hat der Landeswahlleiter in den zugänglichen Antworten nicht detailliert getroffen. Aus der Praxis ergibt sich jedoch, dass in Deutschland neben technischen Fragen auch datenschutz‑ und sicherheitsrechtliche Bedenken eine Rolle spielen. Deshalb bleibt die Briefwahl das zentrale Verfahren für Wählerinnen und Wähler, die am Wahltag nicht persönlich erscheinen können.
Praktische Hinweise für Wählerinnen und Wähler
- Prüfen Sie Ihren Meldestatus: Nur wer seit mindestens 37 Tagen seine Hauptwohnung in MV hat, ist wahlberechtigt.
- Briefwahl rechtzeitig beantragen: Kontaktieren Sie Ihre Gemeinde oder das Amt für die Zusendung der Unterlagen.
- Bei Auslandsaufenthalt auf Postlaufzeiten achten: Der Wahlbrief muss spätestens am 20. September 2026, 18:00 Uhr eingehen.
- Wahlrecht persönlich ausüben: Stellvertretung ist nicht möglich.
| Regel | Frist/Anforderung |
|---|---|
| Mindestalter | 16 Jahre |
| Meldefrist | Seit mindestens 37 Tagen Hauptwohnsitz in MV |
| Letzter Eingangstermin für Briefwahl | 20. September 2026, 18:00 Uhr |
| Stellvertretung | nicht zulässig |
Die Landtagswahl am 20. September ist damit nicht nur ein politisches, sondern auch ein organisatorisches Ereignis: Bürgerinnen und Bürger sollten frühzeitig prüfen, ob sie wahlberechtigt sind und bei Bedarf die notwendigen Schritte für die Briefwahl einleiten. Insbesondere für 16‑ und 17‑Jährige, die erstmals wählen dürfen, sind die genannten Fristen und Formalien wichtig, um ihre Stimme rechtssicher abzugeben.
Die zuständigen Gemeindebehörden stehen für Rückfragen zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger aus MV, die unsicher sind, welche Schritte genau zu tun sind, sollten sich direkt an ihre Meldebehörde wenden, um Verzögerungen oder Fehler bei der Stimmabgabe zu vermeiden.