Die jüngsten Ermittlungen in Frankreich gegen mögliche Aktivitäten russischer Geheimdienste im Zusammenhang mit dem Russischen Haus der Wissenschaft und Kultur in Berlin setzen die Bundesregierung unter Druck. Zugleich zeigen die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie schwerfällig politische Entscheidungen in diesem Bereich sind: Hinter der kulturellen Fassade stehen völkervertragliche Verpflichtungen, die rasches Handeln erschweren.
Vertragliche Schranken und diplomatische Reziprozität
Das Russische Haus gehört zur staatlichen Kulturagentur Rossotrudnitschestwo, die seit 2022 wegen Russlands Krieg gegen die gesamte Ukraine mit EU‑Sanktionen belegt ist. Die deutsche Regierung prüft laut Angaben des Auswärtigen Amtes «umfassend und kontinuierlich die völkervertragsrechtliche Grundlage des Russischen Hauses», so der Sprecher Martin Giese am 10. August in Berlin.
«Angesichts des Vorgehens gegen deutsche Kulturmittel und Organisationen überprüft die Bundesregierung umfassend und kontinuierlich die völkervertragsrechtliche Grundlage des Russischen Hauses.» — Martin Giese, Sprecher des Auswärtigen Amtes
Ein zentrales Hindernis sind zwei bilaterale Abkommen, die die Liegenschaften in Berlin und Moskau regeln. Diese Abkommen schaffen eine Form von Immunität und verknüpfen die Nutzungsrechte der Gebäude so eng, dass ein einseitiges Vorgehen gegen das Russische Haus unmittelbare Folgen für das Goethe‑Institut in Moskau hätte. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass jede Massnahme gegen das eine Haus auch die Situation des anderen beeinflussen würde.
Was regelt das Abkommen von 2013?
Das Abkommen zwischen Deutschland und Russland von 2013 über die Standorte des Russischen Hauses in Berlin und des Goethe‑Instituts in Moskau enthält mehrere für die aktuelle Debatte relevante Bestimmungen. Es hat eine Laufzeit von 99 Jahren und sieht vor, dass die Vertragsparteien unter anderem die Grundsteuer für das jeweilige Gebäude des anderen Staates übernehmen. Zudem geniessen die Gebäude, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen, Immunität gegenüber Vollstreckungsmassnahmen. Ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei dürfen die Gebäudekomplexe weder verkauft noch Dritten zur dauerhaften Nutzung überlassen werden.
| Bestandteil | Detail |
|---|---|
| Laufzeit | 99 Jahre |
| Steuerregelung | Übernahme der Grundsteuer durch die jeweils andere Vertragspartei |
| Immunität | Gegen Vollstreckungsmassnahmen, sofern hoheitlich genutzt |
| Veräusserung | Nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich |
Zwischen Sicherheitsbedenken und rechtlichen Verpflichtungen
Die Beschränkungen des Abkommens schaffen einen Ausgleich zwischen souveränen Interessen und kultureller Zusammenarbeit, bringen die deutsche Regierung jetzt aber in eine Zwickmühle: Einerseits stehen Sicherheitsbedenken und die Verdachtsmomente im Raum, andererseits sind die Handlungsoptionen durch die bestehenden Verträge begrenzt. Das macht deutlich, wie sehr Kulturinstitutionen Bestandteil bilateraler Staatsbeziehungen sein können.
- Die Vorwürfe gegen Aktivitäten russischer Geheimdienste lösten die jetzige Prüfung durch die Bundesregierung aus.
- Rossotrudnitschestwo steht seit 2022 unter EU‑Sanktionen wegen des Kriegs gegen die Ukraine.
- Das 2013 geschlossene Abkommen schützt das Russische Haus rechtlich und verknüpft es mit dem Goethe‑Institut in Moskau.
Für die Debatte bedeutet dies: Schnellschüsse sind juristisch riskant und diplomatisch heikel. Die Bundesregierung muss abwägen, wie sie Sicherheitsinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen und die Reziprozität kultureller Einrichtungen in Einklang bringt. Zudem dürfte die derzeitige Lage auch eine breitere Diskussion über die Anwendbarkeit von Kulturabkommen in Krisenzeiten anregen — ein Thema, das nicht nur in Berlin, sondern europaweit auf Resonanz stossen dürfte.
Die Bundesverwaltung hat signalisiert, dass sie die Rechtslage sorgfältig prüft. Ob das zu Anpassungen der Abkommen führt oder zu anderen, weniger einschneidenden Massnahmen, bleibt vorerst offen. Klar ist: Die Verbindung von Kultur, Diplomatie und Sicherheit erweist sich erneut als komplexes Feld, in dem rechtliche Normen politische Handlungsspielräume begrenzen.