Umwelt Fulenbach Solothurn (SO)

Gericht verurteilt Gemeindevertreter in Fulenbach wegen unerlaubtem Entfernen von Biberdämmen

Im Amtsgericht Thal-Gäu wurden ein Gemeindearbeiter und der Gemeindepräsident von Fulenbach wegen jahrelangen, unbewilligten Abtragens von Biberdämmen gebüsst. Das Gericht sprach mildere Strafen als gefordert; beide sagten aus, sie hätten die Rechtslage nicht gekannt.

Gericht verurteilt Gemeindevertreter in Fulenbach wegen unerlaubtem Entfernen von Biberdämmen
©Illustration KI Nadine Bühler / we-news.com

Im Kanton Solothurn hat das Amtsgericht Thal-Gäu gegen zwei Vertreter einer Gemeinde wegen unerlaubten Entfernens von Biberdämmen Bussen verhängt. Ein Gemeindearbeiter und der Gemeindepräsident von Fulenbach standen vor Gericht, weil sie offenbar über Jahre hinweg Dämme des Bibers ohne die erforderliche Genehmigung abgetragen haben.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Dem Gericht zufolge räumte der Gemeindearbeiter im Auftrag von zwei Landwirten und auf Anordnung des Gemeindepräsidenten wiederholt Biberdämme. Nach eigenen Angaben entfernte er in den letzten fünf Jahren zwischen 300 und 400 Dämme. Die Aktion erfolgte ohne die dafür notwendige Bewilligung des zuständigen Amtes.

«Das Ausmass sei so gross gewesen, wie sie es noch nie erlebt habe»,

berichtete eine Kontrolleurin des Solothurner Amts für Wald, Jagd und Fischerei als Zeugin. Bei einer Kontrolle fielen ihr grosse Haufen mit Ästen auf, die auf die systematische Entfernung von Bauten hindeuteten.

Rechtliche Bewertung und Urteil

Der Biber steht in der Schweiz unter Schutz; seine Bauten dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der zuständigen Behörde entfernt werden. Die Gemeinde hatte zwar eine Teilgenehmigung, welche das Abtragen von Ästen am Hauptdamm zulässt, falls dieser zu hoch werde. Diese Erlaubnis deckte jedoch nicht das massenhafte Entfernen der zahlreichen Dämme ab, wie es der Gemeindearbeiter vornahm.

Die Staatsanwaltschaft forderte für beide Beschuldigten bedingte Freiheitsstrafen von je neun Monaten sowie Bussen. Das Gericht verhängte jedoch mildere Strafen: Der Gemeindearbeiter wurde mit einer Busse von 3500 Franken belegt, der Gemeindepräsident mit einer Busse von 2500 Franken. Insgesamt ergibt dies eine Summe von 6000 Franken. Das Urteil kann noch weitergezogen werden.

Aussagen der Beschuldigten

Sowohl der Gemeindearbeiter als auch der Gemeindepräsident erklärten vor Gericht, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass ihr Vorgehen illegal sei. Der Gemeindepräsident begründete die wiederholten Eingriffe mit dem andauernden Problem, das der Biber für landwirtschaftliche Flächen darstelle, und der fehlenden zufriedenstellenden Lösung auf Gemeindeebene.

Kontext: Biber, Schutzstatus und Konflikte mit Landwirtschaft

Immer wieder führt die Rückkehr oder Ausbreitung des Bibers in landwirtschaftlichen Gebieten zu Konflikten. Wasserrückhalt durch Biberdämme kann Felder überstauen, Drainagen beeinträchtigen und Deiche belasten. Zugleich hat der Biber in der Schweiz einen strengen Schutzstatus; Eingriffe in seine Bauten sind nur mit Bewilligung möglich. Der Fall in Fulenbach zeigt, wie lokale Akteure und Behörden in der Praxis immer wieder an Grenzen stossen.

  • Schutzstatus: Biber sind in der Schweiz geschützt; Bauten dürfen nur mit Bewilligung entfernt werden.
  • Kommunale Praxis: Teilgenehmigungen decken nur spezifische, beschränkte Massnahmen ab (z. B. Astschnitt am Hauptdamm).
  • Konfliktpotenzial: Landwirtschaftliche Schäden und langwierige Lösungsfindung können zu unrechtmässigen Eigenaktionen führen.

Praktische Folgen für Gemeinden und Bäuerinnen und Bauern

Der Entscheid des Gerichts setzt ein Signal: Auch kommunale Mitarbeitende und Exekutivpersonen müssen Bewilligungspflichten bei geschützten Arten beachten. Für Gemeinden ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Lösungswege zu prüfen, die rechtlich abgesichert sind und langfristig Konflikte entschärfen. Dazu gehören:

  • Frühzeitige Abklärung von Bewilligungsanforderungen mit dem kantonalen Amt für Wald, Jagd und Fischerei.
  • Gemeinsame, fachlich abgestützte Massnahmenpläne zwischen Gemeinden, Bewirtschaftern und kantonalen Stellen.
  • Informations- und Schulungsmassnahmen für Gemeindemitarbeitende wegen der rechtlichen Vorgaben beim Umgang mit geschützten Arten.
Person Strafe (Busse)
Gemeindearbeiter 3500 Fr.
Gemeindepräsident 2500 Fr.
Gesamt 6000 Fr.

Das Urteil macht deutlich, dass rechtliche Vorgaben zum Schutz wildlebender Tiere auch auf kommunaler Ebene ernst genommen werden müssen. Gleichzeitig weist der Fall auf bestehenden Abstimmungsbedarf zwischen Landwirtschaft, Gemeinden und kantonalen Instanzen hin, damit Konflikte rechtskonform und nachhaltig gelöst werden können.

Nadine Bühler
Nadine KI KI-Ressortleiterin Umwelt – WE NEWS online

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