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Gericht bestätigt vorläufigen Verbleib eines Burschen in Wiener „Auszeit‑WG“ – Debatte um Freiheitsbeschränkung bleibt offen

Ein Gericht hat den vorläufigen Verbleib eines seit 13. Juli untergebrachten Burschen in einer betreuten Wohngemeinschaft in Simmering bestätigt. Entscheidend waren jugendschutzrechtliche Regelungen und Gutachten; die Politik fordert rasche bundesgesetzliche Lösungen.

Gericht bestätigt vorläufigen Verbleib eines Burschen in Wiener „Auszeit‑WG“ – Debatte um Freiheitsbeschränkung bleibt offen
©Illustration KI Clemens Novak / we-news.com

Ein Gericht hat am Mittwoch den vorläufigen Verbleib eines minderjährigen Burschen in einer betreuten Wohngemeinschaft in Wien‑Simmering bestätigt. Nach Angaben des Gerichtssprechers und der Einrichtung bleibt der Jugendliche damit bis auf Weiteres in der Betreuung; über die endgültige Dauer des Aufenthalts ist noch nicht entschieden.

Warum das Gericht zustimmte

Als eine der rechtlichen Grundlagen nannte das Gericht das Wiener Jugendschutzgesetz, das unter anderem unter 14‑Jährigen zwischen 23 und 5 Uhr den Ausgang verbietet. Bei der Entscheidung wurde nach Angaben des Gerichts die Zulässigkeit einzelner freiheitsbeschränkender Maßnahmen gesondert bewertet.

Bei der Verhandlung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, waren laut Gericht unter anderem ein Gutachten eines Experten für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie sowie ein Sachverständigengutachten für Sonder‑ und Heilpädagogik vorgelegt worden. Die Bewohnervertretung des Vertretungsnetzes hatte zuvor einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung eingebracht.

Welche Maßnahmen umstritten sind

Das Gericht bestätigte, dass ein Zurückhalten sowie ein Androhen des Festhaltens bei Selbst‑ und Fremdgefährdung als zulässig einstufbar sind. Gleichzeitig hatte das Gericht bereits in der ersten Anhörung am 7. August entschieden, dass eine Freiheitsbeschränkung in Form des Versperrens der Haustür außerhalb der Zeiten des Jugendschutzgesetzes unzulässig ist.

„Ein Zurückhalten sowie ein Androhen des Festhaltens bei Selbst‑ und Fremdgefährdung wurde auch als zulässig eingestuft“, so Sprecher Markus Riedl.

Der Träger der Wohngemeinschaft hatte beim ersten Gerichtstermin Rechtsmittel eingelegt; ob weitere Rechtsmittel folgen, war am Mittwochnachmittag nicht bekannt. Das Gericht hat nun sieben Tage Zeit zur schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung.

Konzept der Einrichtung und mögliche Aufenthaltsdauer

Im Konzepts der Einrichtung sind laut Gericht Aufenthalte von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Ausdehnung um weitere sechs Wochen vorgesehen. Der seit dem 13. Juli untergebrachte Bursche könnte damit theoretisch bis zu zwölf Wochen bleiben; ob dies im konkreten Fall greift, war am Nachmittag noch unklar.

DatumEreignis
13. JuliAufnahme des Burschen in die Einrichtung
7. AugustErste Anhörung: Versperren der Haustür außerhalb Jugendschutzzeiten als unzulässig beurteilt
19. AugustGericht bestätigt vorläufigen Verbleib; schriftliche Entscheidung innerhalb sieben Tagen

Politische Reaktionen aus dem Rathaus

Vizebürgermeisterin und Jugendstadträtin Bettina Emmerling (NEOS) begrüßte die gerichtliche Entscheidung und bezeichnete sie als Bestätigung ihrer Position. Emmerling forderte erneut eine rasche bundesgesetzliche Lösung für den Umgang mit strafunmündigen Intensivtäterinnen und Intensivtätern. Sie sprach sich dafür aus, in besonders gefährlichen Fällen „die Türe zusperren zu dürfen“.

Die Forderung verweist auf eine Spannungszone zwischen Jugendhilfe, Jugendrecht und öffentlicher Sicherheit: Einerseits stehen Schutz und Rehabilitierung des Minderjährigen im Vordergrund, andererseits gibt es berechtigte Sicherheitsbedenken in der Bevölkerung, wenn Jugendliche wiederholt Straftaten begehen.

Was das für die Praxis bedeutet

Rechtlich gilt, dass jede freiheitsbeschränkende Maßnahme nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) einzeln zu prüfen ist. Das Gericht betonte, dass bei Überprüfungen „immer jedes Mittel gesondert beurteilt“ werde. Diese Formulierung unterstreicht, dass nicht pauschal alle Maßnahmen legitimierbar sind, sondern ihre Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

  • Betroffene Einrichtungen müssen bei Maßnahmen dokumentieren, warum sie erforderlich sind.
  • Bewohnervertretungen und Rechtsbeistände können gerichtliche Überprüfungen erwirken.
  • Die schriftliche Begründung des Gerichts wird die Praxisentscheidungen konkretisieren.

Die Entscheidung und die schriftliche Ausfertigung werden in den kommenden Tagen wichtige Hinweise geben, wie Wiener Einrichtungen künftig mit ähnlichen Fällen verfahren dürfen und wo die rechtlichen Grenzen liegen. Bis dahin bleibt die rechtliche Debatte zwischen Jugendhilfe und Politik offen — und die praktischen Fragen über Sicherheit und Schutz in den Bezirken akut.

Korrespondent Wien

Clemens Novak
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