Gericht senkt Tatvorwurf und Strafe nach Messerangriff
Das Aargauer Obergericht hat in einem Fall von einem Messerangriff in Wohlen das Strafmass deutlich herabgesetzt. Der heute knapp 40-jährige Beschuldigte wurde nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit sank die ursprünglich vom Bezirksgericht Bremgarten verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren auf zweieinhalb Jahre; von dieser Strafe muss er ein Jahr tatsächlich absitzen.
Der Vorfall ereignete sich vor rund drei Jahren an einem ruhigen Juli-Abend in einer Mehrfamilienhauswohnung in Wohlen. Zwei Männer, die zusammenlebten, konsumierten Alkohol und gerieten im Verlauf des Abends in eine verbale Auseinandersetzung. Der Streit eskalierte, als einer der Männer die Wohnung verliess und später zurückkehrte, um persönliche Gegenstände zu holen.
Hergang und Verletzungen
Beim Zurückkehren stand das Opfer vor der verschlossenen Wohnungstür. Weil der Schlüssel innen steckte, klopfte er an. Der Mitbewohner öffnete die Türe und attackierte ihn dem Urteil zufolge mit einem Teppichmesser. Das Opfer erlitt eine Stichverletzung an der linken Schulter. Nach zwei weiteren misslungenen Stichversuchen konnte er flüchten. Ein Passant entdeckte ihn um 21.10 Uhr, rund 100 Meter von der Wohnung entfernt, nachdem eine lang sichtbare Blutspur das Quartier gezeichnet hatte.
«Ich habe erst auf der Strasse bemerkt, dass ich ‹nasse Füsse› habe und ‹voller Blut› sei», sagte das Opfer später im Protokoll.
Die medizinische Begutachtung ergab eine Stichwunde von etwa 1,5 Zentimeter Breite und 2 Zentimeter Tiefe. Das Opfer überlebte die Attacke, musste jedoch stationär versorgt werden.
Alkoholisierung und psychiatrisches Gutachten
Das Urteil hält fest, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war. Das Blutalkoholmessgerät ergab einen Wert von 2,62 Promille. Ein psychiatrisches Gutachten kam zum Schluss, dass seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Das Obergericht bewertete diese Umstände als strafmindernd in Bezug auf den Vorsatz, weshalb der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht aufrechterhalten wurde.
- Tatzeit: Ruhiger Juli-Abend, vor rund drei Jahren
- Fund des Opfers: 21.10 Uhr, rund 100 Meter von der Wohnung
- Verletzung: 1,5 cm breit, 2 cm tief, linke Schulter
- Alkoholwert des Beschuldigten: 2,62 ‰
- Endurteil: Versuchter schwere Körperverletzung, 2,5 Jahre Freiheitsstrafe (ein Jahr unbedingt)
Auswirkungen für Betroffene und Gemeinde
Der Fall hat in Wohlen Erinnerungen an einen Vorfall mit erheblicher öffentlicher Wahrnehmung geweckt: Die lange Blutspur, die vom Tatort bis in den Eingangsbereich der Liegenschaft reichte, machte die Gewalt deutlich sichtbar. Für die unmittelbar Betroffenen bedeutet das Urteil sowohl eine juristische Einordnung des Geschehens als auch eine Klarstellung der Verantwortlichkeiten. Für die Gemeinde zeigt der Fall, wie wesentlich gerichtsmedizinische und psychiatrische Abklärungen sind, wenn Alkoholisierung und Tatintentionen geklärt werden müssen.
Die Entscheidung des Obergerichts bestätigt, dass bei gewalttätigen Auseinandersetzungen die genaue Würdigung von Tathergang, Vorsatz und Zurechnungsfähigkeit zentral ist. Sie ist zudem ein Hinweis darauf, dass eine starke Alkoholisierung in der Rechtsanwendung strafmildernd wirken kann, sofern dadurch der Tatvorsatz nicht in gleicher Weise nachgewiesen werden kann.