Gericht sieht berechtigte Erwartungen durch Deckpläne
Das Landgericht Rostock hat in einem zivilrechtlichen Streit zwischen zwei Klägern aus Dortmund und der Rostocker Kreuzfahrt-Reederei AIDA Cruises eine teilweise Minderung des Reisepreises wegen einer nachträglichen Änderung des FKK-Bereichs auf einem Kreuzfahrtschiff zugesprochen. Die Richter erachteten einen Minderungsanspruch in Höhe von 5 Prozent des Reisepreises als gerechtfertigt. Die Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts bislang nicht rechtskräftig.
Die Kläger hatten eine Weltreise mit AIDA gebucht, die von November 2025 bis März 2026 stattfinden sollte. Nach den Prozessunterlagen belief sich der Reisepreis auf insgesamt 68.600 Euro. Buchen hätten die Dortmunder bereits im Februar 2024, so das Gericht.
Änderung der Ausstattung und Lage des FKK‑Bereichs
Zum Buchungszeitpunkt wies das betreffende Schiff laut Gericht einen „großzügigen FKK‑Bereich mit Whirlpool, Dusche und Sonnendach“ aus. Die Kläger orientierten sich bei ihrer Entscheidung an den im Internet eingestellten Deckplänen, in denen Lage und Größe des FKK-Bereichs so dargestellt waren, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gewesen seien.
Später habe AIDA das Schiff umbauen lassen: Der bisherige FKK-Bereich sei in ein sogenanntes „Skydeck“ umgewandelt worden, das ausschließlich Passagieren mit gebuchter Suite zugänglich sei. Ein allgemeiner FKK-Bereich sei zwar verlegt worden, erscheine aber erheblich kleiner und verfüge nicht mehr über Merkmale wie Sonnendach, Dusche oder Whirlpool, wie die Kläger monierten.
„Die Kläger seien bei ihrer Buchung zu der Annahme berechtigt gewesen, dass der FKK‑Bereich so gelegen und bemessen ist, wie sie es den Deckplänen im Internet entnommen hatten“, so das Gericht in seiner Begründung.
Anspruch auf Preisminderung, aber nicht in voller Höhe gefordert
Die Reisenden hatten eine Minderung des Reisepreises um 15.000 Euro verlangt und neben dem FKK‑Bereich weitere Veränderungen gerügt. Das Landgericht gab ihnen jedoch nicht in vollem Umfang Recht und setzte die Minderung auf 5 Prozent fest. Bei dem genannten Reisepreis entspricht dies einem Betrag von etwa 3.430 Euro.
Nach Darstellung des Gerichts begründet sich der Anspruch darauf, dass die Kläger aufgrund der Deckpläne berechtigt gewesen seien, bestimmte Erwartungen an Lage, Größe und Ausstattung des FKK-Bereichs zu haben. Werde ein Angebot nach der Buchung in wesentlichen Teilen beeinträchtigt, müsse der Reiseveranstalter vor der Reise informieren, so die Richter.
Folgen für Passagiere und die Branche in Rostock
Für Verbraucher stellt das Urteil eine Bestätigung dar, dass verbindlich vermittelte Ausstattungsmerkmale und Lageangaben auf Deckplänen zur Grundlage der vertraglichen Erwartung gehören können. Für die Branche, insbesondere für Anbieter mit Sitz in Rostock, ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, dass kommunikative Änderungen an Schiffsausstattungen und deren Zugänglichkeit transparent und rechtzeitig zu kommunizieren sind, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
- Reisezeitraum: November 2025 bis März 2026
- Buchungszeitpunkt: Februar 2024
- Reisepreis: 68.600 Euro
- Geforderte Minderung: 15.000 Euro
- Gerichtlich zugesprochene Minderung: 5 Prozent (ca. 3.430 Euro)
| Aspekt | Angaben |
|---|---|
| Gericht | Landgericht Rostock |
| Betroffene Reederei | AIDA Cruises (Rostock) |
| Status | Entscheidung nicht rechtskräftig |
Ob AIDA gegen das Urteil Berufung einlegt oder die Angelegenheit andersweitig geregelt wird, ist aus der veröffentlichten Entscheidung nicht ersichtlich. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung bleibt das Urteil ein regional bedeutendes Signal an Reisende und Veranstalter gleichermaßen.
Als lokale Korrespondenz notiert: Der Fall zeigt, wie detaillierte Darstellungen auf Websites und in Broschüren reale Erwartungen wecken können — und wie sehr solche Darstellungen im Zweifelsfall vor Gericht Gewicht besitzen. Für Beschäftigte und Unternehmen in der Rostocker Kreuzfahrtbranche ist dies ein weiterer Hinweis auf die Bedeutung rechtssicherer Informationspolitik gegenüber Gästen.