In Wien macht die Gruppe der Konfessionsfreien bereits nahezu die Hälfte der Bevölkerung aus. Obwohl viele Menschen keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, organisieren sich nur wenige in Verbänden, die eine staatliche Anerkennung anstreben. Eine Ausnahme bildet die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) mit aktuell 420 Mitgliedern, die seit 2019 die Anerkennung als Religionsgemeinschaft beantragt hat. Der Streit um diese Gleichstellung wird inzwischen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verhandelt.
Wovon spricht die ARG – und warum geht es vor Gericht?
Die ARG wurde gegründet, um Menschen, die ohne konfessionelle Bindung leben, eine kollektive Form des Zusammenkommens zu ermöglichen und damit gleiche rechtliche Rahmenbedingungen wie Kirchen zu erreichen. In Österreich sind bestimmte Rechte und Pflichten mit dem Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft verbunden – von Organisationsfreiheit über rechtliche Anerkennung bis hin zu möglichen Rückmeldungen im öffentlichen Raum. Die Beschwerde der ARG richtete sich gegen die Weigerung der österreichischen Behörden, den Verein als Religionsgemeinschaft anzuerkennen; daher liegt der Fall nun dem EGMR vor.
Konfessionsfreie in Wien: Statistik und gesellschaftliche Bedeutung
Die Entwicklung hin zu einem starken Anteil Konfessionsfreier ist in Wien deutlich sichtbar. Während die Zahl der Katholikinnen und Katholiken in Österreich insgesamt rückläufig ist, steigt der Anteil jener, die sich keiner Religionsgemeinschaft zuordnen lassen. Diese Verschiebung hat Auswirkungen auf gesellschaftliche Debatten, politische Verantwortung und staatliches Handeln in Fragen wie Religionsunterricht, kirchliche Finanzierung und statistische Erfassung.
| Fakt | Angabe |
|---|---|
| ARG-Mitglieder | 420 |
| Anerkennungsantrag gestellt | 2019 |
| Rechtsweg | EGMR |
| Anteil Konfessionsfreie in Wien | nahezu 50 % |
Zwischen persönlicher Praxis und rechtlicher Gleichstellung
Bei Gesprächen mit der ARG erklärt deren Gründer, wie die Gesellschaft ihren Atheismus in gemeinschaftlicher Form lebt: Angebote für Austausch, Rituale ohne theistischen Bezug und eine rechtliche Stellung, die sichtbar machen soll, dass religiöse Bindung nicht-mit deristischer Weltanschauung vorbehalten ist. Parallel dazu verweist die Religionswissenschafterin Elisabeth Waldl von der Uni Wien auf strukturelle Fragen: Die Zuerkennung des Status einer Religionsgemeinschaft ist in Österreich historisch und rechtlich an Kriterien gekoppelt, die nicht automatisch auf nicht-theistische Vereinigungen übertragen werden.
Waldl betont in der fachlichen Einordnung, dass die gesellschaftliche Präsenz einer Gruppe nicht zwangsläufig zu sofortiger rechtlicher Gleichstellung führe. Die Anerkennungspraxis reflektiere historische Entwicklungen ebenso wie juristische Definitionen von Religion und Religionsausübung.
- Rechtliche Bedeutung: Anerkennung bringt bestimmte Rechte und Pflichten – etwa in Verwaltung und Bildung.
- Gesellschaftliche Relevanz: Hoher Anteil Konfessionsfreier verändert Debatten über Religion in der Öffentlichkeit.
- Juristischer Konflikt: Der EGMR wird entscheiden, ob Österreich die ARG anders behandeln darf als Kirchen.
Für viele Menschen ist Religionszugehörigkeit heute eine Frage persönlicher Überzeugung, nicht mehr automatisch ein Ausdruck gesellschaftlicher Zugehörigkeit. Die ARG-Forderung macht sichtbar, wie die Rechtspraxis mit dieser Realität umgehen will: Soll die staatliche Rechtsordnung neutral gegenüber Glaubens- und Nichtglaubensformen sein, oder bleiben historische Differenzierungen wirksam?
Die Entscheidung des EGMR wird nicht nur für die ARG richtungsweisend sein, sondern auch für andere Vereinigungen, die eine nicht-theistische Weltanschauung öffentlich und rechtlich verankern möchten. Bis dahin bleibt die Debatte offen: Es geht um Anerkennung, aber auch um die Frage, wie Staat und Gesellschaft Vielfalt abbilden wollen.