Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Unternehmens gegen die Rückforderung einer im April 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro abgewiesen. Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) hatte die vorläufig bewilligte Zahlung nachträglich geprüft und mit Bescheid vom 8. Januar 2025 endgültig auf 0 Euro festgesetzt, weil im maßgeblichen Zeitraum kein tatsächlich eingetretener Liquiditätsengpass festgestellt worden sei.
Vorgehen der ISB und rechtliche Würdigung
Die ISB hatte die Soforthilfe im April 2020 zunächst vorläufig bewilligt und ausgezahlt. Grundlage war eine vom Unternehmen prognostizierte, coronabedingte Liquiditätslücke für die folgenden drei Monate. Nach Überprüfung der tatsächlich eingetretenen Liquidität wertete die Bank die Förderung jedoch als nicht gerechtfertigt und forderte die Auszahlung zurück.
Das Verwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Zahlung erkennbar nur vorläufig gewährt worden sei und eine endgültige Festsetzung erst nach Prüfung möglich sei. Die vorläufige Bewilligung sei zulässig, wenn eine bestehende Unsicherheit einen sachlichen Grund rechtfertige. Im hier maßgeblichen Fall habe diese Unsicherheit in der Frage gelegen, ob tatsächlich ein coronabedingter Liquiditätsengpass vorliege, der zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht festgestanden habe.
„Es sei zulässig, eine Subvention unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung zu bewilligen, wenn und soweit eine bestehende Unsicherheit hierfür einen sachlichen Grund gebe.“
Ermessen der Behörde und Gleichbehandlungsgrundsatz
Weiter betonte das Gericht, dass es sich bei den Corona-Soforthilfen um eine freiwillige Leistung handele, die im Ermessen der Behörde stehe. Ein Anspruch auf endgültige Bewilligung könne daher grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Ein möglicher Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz komme nur ausnahmsweise in Betracht und setze voraus, dass ein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorgelegen habe.
Das Gericht kam zum Ergebnis, dass ein solcher tatsächlicher Engpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum nicht entstanden sei. Damit fehle es an der entscheidenden Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.
Zeittafel und Daten
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| April 2020 | Vorläufige Bewilligung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro |
| 8. Januar 2025 | ISB setzt die Soforthilfe endgültig auf 0 Euro und fordert Rückzahlung |
| 27. September 2026 | Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz: Klage abgewiesen |
Folgen für Unternehmen in Rheinland-Pfalz
Das Urteil macht deutlich, dass vorläufige Förderentscheidungen durch die ISB einer nachträglichen Prüfung und gegebenenfalls Rückforderung unterliegen können. Unternehmen, die 2020 Hilfen beantragt und erhalten haben, sollten dies bei ihrer Buchführung und Liquiditätsplanung berücksichtigen. Die Entscheidung weist außerdem darauf hin, dass Prognosen zu Liquiditätsengpässen eine hohe Prüfungsschwelle überwinden müssen, wenn sie zur Grundlage vorläufiger Förderungen gemacht werden.
- Vorläufige Bewilligungen können später aufgehoben werden.
- Fehlende tatsächliche Liquidität im Prüfzeitraum führt zur Rückforderung.
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nur in Ausnahmefällen einen Förderanspruch.
Für betroffene Unternehmen bleibt die Rechtslage so, dass eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar sein kann, wenn die Behörde nachweist, dass die erwarteten finanziellen Notlagen nicht eingetreten sind. Die Entscheidung aus Koblenz könnte daher präzedenzielle Bedeutung für weitere ähnlich gelagerte Fälle in Rheinland-Pfalz haben.
Die ISB hatte bereits bei Auszahlung transparent gemacht, dass es sich um vorläufige Entscheidungen handeln könne, wenn die tatsächliche Entwicklung der Liquidität zum Zeitpunkt der Bewilligung noch unsicher war. Das Koblenzer Gericht bestätigte diese Handhabung als rechtlich zulässig und wies die Klage daher ab.
Für lokale Betriebe ist dies ein Signal, Fördermittelanträge sorgfältig zu dokumentieren und Prognosen in der Buchführung nachvollziehbar zu halten, um gegenüber nachträglichen Prüfungen gewappnet zu sein.