Die Auseinandersetzung um den Flugplatz Kägiswil in der Gemeinde Sarnen geht in die nächste Verfahrensstufe: Die Flugplatzgenossenschaft Obwalden (FGOW) hat gegen die Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (Bazl) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Im vergangenen Juli hatte das Bazl der Genossenschaft ein Gesuch um weitere Nutzung des Areals abgelehnt. Die Genossenschaft verlangt nun ein ordentliches Gerichtsverfahren zur Klärung der Rechtmässigkeit der Verfügung.
Worum es konkret geht
Die FGOW kritisiert, das Bazl fordere Zustimmungen und Auflagen, die bereits vorlägen, und berücksichtige eine zivile Betriebsbewilligung, die laut Genossenschaft seit 1972 bestehe. Die Genossenschaft sieht dadurch ihre rechtliche Basis für den Betrieb in Frage gestellt.
Der Fall ist eingebettet in einen grösseren Konflikt um die Nutzung des Areals: Im Januar 2024 hatte eine FDP-Kantonsrätin per Motion die Ansiedlung der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) auf dem Flugplatzgebiet vorgeschlagen. Seither besteht nach Angaben der Genossenschaft ein Interessenkonflikt zwischen der zivilen Nutzung durch die Flugschule und einem allfälligen Rega-Einsatz.
Strittige Nutzung: Flugschule versus Rega
Die FGOW schlug demnach eine gemeinsame Nutzung von Flugschule und Rega vor. Kanton und Rega lehnten dieses Modell jedoch ab. Nach Auskunft der Rega spielt dabei die Haltung der Landeigentümer eine Rolle: Diese würden einer Nutzung durch die Rega nur zustimmen, wenn die Startpiste zurückgebaut werde. Die Rega kommt mit einzelnen Helikopter-Landeplätzen aus, die Flugschule hingegen benötige weiterhin eine Startpiste. Solange ein Rückbau der Piste nicht erfolgt, verweigerten die Eigentümer die Landfreigabe vollständig.
Auswirkungen bei Schliessung
Die Genossenschaft macht auf die konkreten Folgen einer Schliessung aufmerksam: Betroffen wären demnach rund 35 Flugschülerinnen und Flugschüler, etwa 25 Fluglehrerinnen und Fluglehrer sowie zwei Angestellte. Die FGOW fordert deshalb ein ordentliches Gerichtsverfahren, um die Rechtmässigkeit der Bazl-Verfügung prüfen zu lassen und eine für alle Beteiligten verbindliche Lösung zu erreichen.
- Parteien: FGOW, Bazl, Kanton Obwalden, Rega, Landeigentümer
- Zentrale Frage: Rechtfertigt die angeordnete Einstellung des Flugbetriebs die Suspendierung einer seit 1972 geltenden zivilen Betriebsbewilligung?
- Mögliche Folgen: Einstellung der Flugschule, Wegfall von Ausbildungsplätzen, Einschränkung lokaler Flugdienste
Verfahrensstand und Bedeutung für den Kanton
Nun liegt es am Bundesverwaltungsgericht, die Rechtmässigkeit der Bazl-Verfügung zu prüfen. Ein Gerichtsurteil könnte grundsätzliche Bedeutung für die Nutzung kleinerer Flugplätze in der Schweiz haben, weil es Fragen zur Auslegung historischer Bewilligungen, zur Mitwirkung kantonaler Behörden und zur Abwägung zwischen ziviler Luftfahrt und Rettungsinfrastruktur berührt.
| Fakt | Angabe |
|---|---|
| Bewilligung ziviler Betrieb | Seit 1972 (nach Angaben der FGOW) |
| Rechtsmittel | Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht |
| Betroffene Personen (FGOW-Angaben) | ca. 35 Flugschüler, 25 Fluglehrpersonen, 2 Angestellte |
Für Pendlerinnen, touristische Kleinflüge, Ausbildungsbetriebe und Rettungsorganisationen sind kleine Flugplätze wie Kägiswil Teil der regionalen Infrastruktur. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird daher nicht nur für die unmittelbar Beteiligten relevant sein, sondern auch für die Verkehrs- und Sicherheitsplanung im Kanton Obwalden.
Was jetzt zu erwarten ist
Das Bundesverwaltungsgericht muss in einem ordentlichen Verfahren die rechtlichen Grundlagen des Bazl-Entscheids prüfen. Mögliche Ergebnisse reichen von der Bestätigung der Bazl-Verfügung bis zur Aufhebung und damit einer Wiederaufnahme des Flugbetriebs unter bestimmten Bedingungen. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid bleibt die Lage für die FGOW und die Betroffenen angespannt.
Für die Öffentlichkeit und Betroffene ist relevant, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine formelle, dokumentenbasierte Prüfung darstellt. Kantonsbehörden, Landeigentümer und die Rega bleiben als Akteure im Verfahren präsent; ihre Stellungnahmen und Vereinbarungen könnten den Ausgang massgeblich beeinflussen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat noch keinen Termin für einen Entscheid bekanntgegeben.