Der fünfte Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel hat am Freitag die Erhöhung der Spielapparatesteuer in Wiesbaden für wirksam erklärt. Die umstrittene Satzung war zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten; sie sieht eine Anhebung des Satzes von zuvor 5 Prozent auf nun 7,5 Prozent vor. Die Entscheidung fiel nach mündlicher Verhandlung und geht auf einen Normenkontrollantrag von Betreiberinnen und Betreibern von Spielhallen zurück.
Hintergrund der Erhöhung
Die Mehrheitsentscheidung im Wiesbadener Stadtparlament, die Steuer anzuheben, war im Dezember 2023 von einem Linksbündnis getragen worden, dem Grüne, SPD, Linke und Volt angehörten. Als Begründung nannten die Politikerinnen und Politiker die angespannte Lage der städtischen Haushalte; man erhoffte sich zusätzliches Einkommen von bis zu zwei Millionen Euro jährlich.
Die Klagegründe und die Prüfung durch den VGH
Die Antragstellerinnen und Antragsteller brachten vor Gericht mehrere Argumente vor. Sie rügten unter anderem, dass während der vorbereitenden Beratungen im Finanzausschuss Teile der Öffentlichkeit ohne ausreichende Rechtfertigung ausgeschlossen worden seien. Zudem traten sie mit wirtschaftlichen Bedenken an die Öffentlichkeit: Die Erhöhung treffe die Unternehmen hart und könnte nach ihrer Auffassung existenzgefährdende Folgen haben. Als drittes Argument wurde die angebliche Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken genannt.
- Strittige Punkte: Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzung, wirtschaftliche Belastung der Betreiber, möglicher Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
- Entscheidung des VGH: Diese Einwände genügten nicht, die Satzung für unwirksam zu erklären
Die Kläger hatten vorgetragen, die Steuer wirke „erdrosselnd“ auf die Betreiber – dieses Argument zog vor Gericht nicht.
Die Richterinnen und Richter erachteten es als unbeachtlich für die Wirksamkeit der Satzung, ob im vorbereitenden Ausschuss über einzelne Sitzungsphasen die Öffentlichkeit eingeschränkt gewesen sei. Zur Frage der wirtschaftlichen Folgen stellten die Kasseler Richter fest, die Zahl der Spielhallen in der Stadt sei auch nach der Steueranhebung im Wesentlichen konstant geblieben; daraus zogen sie den Schluss, dass keine erdrosselnde Wirkung vorliege.
Zur Ungleichbehandlungs-Rüge
Die Richter führten ferner aus, dass ein möglicher Unterschied in der steuerlichen Behandlung von Spielhallen und Spielbanken nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle. Die Zuständigkeit für die Spielbankabgabe liege beim Land Hessen, während die Spielapparatesteuer eine kommunale Abgabe sei. Vor diesem Hintergrund sei die unterschiedliche Erhebung nicht ohne weiteres rechtswidrig.
| Fakt | Angabe |
|---|---|
| Alter Steuersatz | 5 % |
| Neuer Steuersatz | 7,5 % |
| Datum Inkrafttreten | 1. Januar 2024 |
| Erwartete Mehreinnahmen (Stadt) | bis zu 2 Mio. Euro jährlich |
Das Urteil des VGH ist nach Angaben des Gerichts nicht rechtskräftig. Die Entscheidung hat unmittelbare Bedeutung für die kommunalen Finanzen von Wiesbaden und beendet vorerst die Möglichkeit der Betreiber, die Satzung auf diesem Weg aussetzen zu lassen. Für die Kommune bedeutet die Bestätigung der Steuer, dass die angesetzten Mehreinnahmen als Planungsgrundlage bestehen bleiben, solange die Satzung in Kraft bleibt.
Für Betroffene und politische Akteure in Wiesbaden dürften nun Fragen zur längerfristigen Entwicklung der Branche, zu kommunalen Einnahmen und zu politischen Reaktionen folgen. Die Entscheidung dürfte zudem im lokalen Politikbetrieb Debatten über Haushaltskonsolidierung und kommunale Abgabengestaltung neu entfachen.
Die genaue weitere Rechtslage bleibt abzuwarten; das Gerichtsurteil markiert aber einen wichtigen Meilenstein in der Auseinandersetzung um die steuerliche Regelung von Spielgeräten in der Landeshauptstadt.