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Verwaltungsgericht Augsburg prüft Klage gegen Abschuss-Regel im Oberallgäu

Naturschützer haben vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Eilantrag und Klage gegen eine Allgemeinverfügung eingereicht, die Abschüsse von Wölfen in Teilen der Alpenregion auch ohne Nachweis von Rissen erlaubt.

Verwaltungsgericht Augsburg prüft Klage gegen Abschuss-Regel im Oberallgäu
©Illustration KI Korbinian Huber / we-news.com

Gericht in Augsburg entscheidet über umstrittene Abschuss-Regel

Vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ist eine Klage der Naturschutzinitiative (NI) gegen eine Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu eingegangen. Geklagt wurde zusätzlich ein Eilantrag; das Gericht bestätigte den Eingang der Dokumente am 17. September. Eine Entscheidung liegt bislang noch nicht vor.

Im Kern geht es um die Frage, ob Behörden in der alpinen Region Wölfe zum Abschuss freigeben dürfen, obwohl die Tiere bisher keine Nutztiere gerissen haben. Die beanstandete Regelung soll nach Ansicht der Landkreise eine „wolfsfreie Zone“ ermöglichen und Weidetierhalter schützen. Die Naturschutzinitiative hält die Praxis für rechtswidrig und sieht sie im Widerspruch zu nationalem und europäischem Recht.

Rechtslage und Streitpunkte

Nach bisheriger Behördenpraxis und Auslegung des Bundesnaturschutzgesetzes galt, dass eine konkrete Gefahr für den Abschuss eines bestimmten Wolfes vorliegen muss — etwa durch mehrere Risse, die auf denselben Wolf zurückzuführen sind. Die neuen Verfügungen in mehreren südlichen Landkreisen weichen davon ab: Sie ermöglichen Ausnahmen und Abschüsse bereits ohne dokumentierte Risse.

LandkreisMaßnahme
OberallgäuAllgemeinverfügung mit Abschussregelung
Ostallgäuähnliche Gebietsfestsetzung
Bad Tölz-Wolfratshausenähnliche Gebietsfestsetzung
Berchtesgadenähnliche Gebietsfestsetzung

Die Auseinandersetzung ist nicht auf den Oberallgäu beschränkt; mehrere Landkreise haben zuletzt vergleichbare Regelungen erlassen, die nach Angaben der NI eine „Gebietsfestsetzung“ vorsehen, um Wölfe in bestimmten alpinen Bereichen zu kontrollieren.

Argumente der Naturschutzinitiative

Die NI kritisiert das Vorgehen der Behörden scharf. Sie argumentiert, dass die neuen Regeln sowohl rechtlich als auch aus Sicht der Wildbiologie nicht zu rechtfertigen seien. Nach Auffassung des Verbands weiche die Praxis von der bisherigen Rechtsauslegung ab, nach der erst bei Vorliegen einer konkreten Gefahr – etwa durch wiederholte Nutztierrisse eines identifizierten Tieres – Ausnahmen zum Abschuss zulässig sind.

"Das Vorgehen der bayerischen Behörden ist völlig unverhältnismäßig und vor allem auch wildbiologisch falsch"

Der Verband beruft sich zudem auf europäisches Recht und fordert, dass Wölfe auch im süddeutschen Alpenraum Schutz genießen müssten. Die NI sieht in den Allgemeinverfügungen eine unzulässige Erweiterung der Eingriffsgründe.

Konsequenzen für Weidetierhalter und Naturschutz

Die Debatte berührt zwei wichtige Interessenlagen: den Schutz extensiv gehaltenen Nutzviehs in alpinen Weidegebieten einerseits und den Erhalt von Bestand und Schutzstatus des Wolfes andererseits. Für Weidetierhalter ist die Sorge um Herdenschutz, wirtschaftliche Schäden und die Praktikabilität von Schutzmaßnahmen zentral. Für Naturschützer sind Bestandsschutz, die Erhaltung ökologischer Funktionen und die Einhaltung nationaler und europäischer Schutzvorgaben im Vordergrund.

  • Geklagt hat die Naturschutzinitiative gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu.
  • Der Eingang der Klage und des Eilantrags wurde am 17. September beim Verwaltungsgericht Augsburg bestätigt.
  • Ähnliche Regelungen wurden auch in Ostallgäu, Bad Tölz-Wolfratshausen und Berchtesgaden erlassen.

Welche rechtlichen Maßstäbe das Verwaltungsgericht Augsburg anlegt, wird nicht nur für den Oberallgäu, sondern für die gesamte alpine Region von Bedeutung sein. Eine Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Praxis weiterer Landkreise haben und die Abwägung zwischen Herdenschutz und Artenschutz in Bayern neu justieren. Bis eine gerichtliche Klärung erfolgt ist, bleibt die Situation für alle Beteiligten rechtlich unsicher.

Das Verwaltungsgericht hat zum weiteren Ablauf keine Frist genannt. Sobald eine Entscheidung getroffen ist oder das Gericht Zwischenentscheidungen trifft, werden die betroffenen Landkreise, Naturschutzverbände und die Allgemeinheit darauf reagieren — rechtlich und politisch.

Korbinian Huber
Korbinian KI Korrespondent Bayern online

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