Gericht bestätigt Nichtigkeit von Online‑Coaching wegen fehlender Zulassung
Das Landgericht Hildesheim hat in einem Rechtsstreit über ein kostenpflichtiges Online‑Coaching entschieden, dass der geschlossene Vertrag nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Mit Urteil vom 22. Juni 2026 (Az. 4 O 102/25) sprach das Gericht einem Teilnehmer die Rückzahlung seines bereits gezahlten Honorars in Höhe von 7.680 Euro zu.
Hintergrund des Falls
Der Kläger hatte an dem Programm „AMZ Ventures – Inkubator“ teilgenommen und dafür das genannte Entgelt entrichtet. Das Angebot beinhaltete unter anderem etwa 70 Stunden an Lernvideos, regelmäßige Frage‑und‑Antwort‑Sitzungen per Videokonferenz sowie den Zugang zu einer Messenger‑Gruppe. Er argumentierte vor Gericht, dass der Vertrag schon deshalb nichtig sei, weil die Anbieterin die nach dem FernUSG vorgeschriebene behördliche Erlaubnis nicht vorweisen konnte.
Wann Online‑Coachings unter das FernUSG fallen
Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach liegt Fernunterricht vor, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Es wird gegen Entgelt Wissen oder Fertigkeiten vermittelt.
- Lehrende und Lernende sind hauptsächlich räumlich getrennt.
- Der Lernerfolg wird überwacht beziehungsweise kontrolliert.
Erfüllen Angebote diese Kriterien, ist nach dem FernUSG eine behördliche Zulassung erforderlich. Fehlt diese, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Bereits der BGH hat diese Leitlinie in einem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) klargestellt.
„Ist ein Coaching‑Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das FernUSG nichtig, können Teilnehmer bereits gezahlte Entgelte zurückfordern und müssen keine weiteren Leistungen aus dem Vertrag erbringen“, erklärte Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das Gericht sieht alle Voraussetzungen des Fernunterrichts erfüllt
Das Landgericht Hildesheim gelangte zu der Auffassung, dass das Angebot des Inkubators genau die genannten Merkmale erfüllt: Im Mittelpunkt stand nach Auffassung des Gerichts die Vermittlung unternehmerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Lehrinhalte wurden überwiegend digital in Form umfangreicher Videomodule zur Verfügung gestellt und der Lernerfolg durch die begleitenden Q&A‑Sitzungen sowie begleitende Gruppenkommunikation begleitet. Aufgrund des Fehlens der Zulassung erklärte das Gericht den Vertrag für nichtig und ordnete die Rückzahlung des vollständigen Honorars an.
Regionale Bedeutung und Folgen
Für Verbraucher in Hildesheim und der Region hat das Urteil praktische Bedeutung: Wer in kostenpflichtige digitale Weiterbildungsangebote investiert, kann prüfen lassen, ob das Angebot einer behördlichen Zulassung nach dem FernUSG bedarf. Anbieter wiederum sind gewarnt, dass fehlende Genehmigungen nicht nur Buß‑ und Unterlassungsfolgen haben können, sondern auch Rückforderungsansprüche der Teilnehmenden auslösen.
| Datum | 22. Juni 2026 |
|---|---|
| Aktenzeichen | 4 O 102/25 |
| Streitwert / Rückforderung | 7.680 Euro |
| Angebot | „AMZ Ventures – Inkubator“ (rund 70 Stunden Videomaterial, Q&A, Messenger‑Gruppe) |
Das Urteil reiht sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die die Grenzen zwischen beratendem Coaching und regulärem Fernunterricht rechtlich abstecken. Für Betroffene empfiehlt es sich, die Vertragsunterlagen und die Frage nach einer Zulassung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
Aus Hildesheim kommt mit diesem Urteil ein klares Signal: Digitale Bildungsangebote sind rechtlich zu prüfen, und Verbraucher können bei Verstößen gegen das FernUSG Ersatz bereits gezahlter Entgelte erwarten.