Die Verwaltungsgerichte in Niedersachsen haben in dieser Woche Eilanträge mehrerer AfD-Politiker gegen ihre Nichtzulassung zur Landratswahl abgewiesen. Die Entscheidungen betreffen prominente Vertreter der Partei und folgen der Prüfung durch die zuständigen Kreiswahlausschüsse, die Zweifel an der persönlichen Treue zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung geäußert hatten.
Gerichte sehen keine offensichtlichen Verfahrensfehler
In Oldenburg wies das Verwaltungsgericht einen Eilantrag des Bundestagsabgeordneten Martin Sichert ab (Az. 6 B 4195/26). Das Gericht sah nach eigenen Angaben keinen „offensichtlichen Fehler“ im Vorgehen des Wahlausschusses, der Sichert nicht zur Landratswahl im Landkreis Friesland zugelassen hatte. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass der Ausschuss nicht allein auf Partei-Mitgliedschaft und Funktionen abgestellt habe, sondern auch eine Reihe öffentlich zugänglicher Äußerungen und Tätigkeiten des Betroffenen berücksichtigt habe.
Auch vor dem Verwaltungsgericht in Lüneburg scheiterte ein Eilantrag: Dort wurde der Ausschluss des stellvertretenden AfD-Landesvorsitzenden und Landtagsabgeordneten Stephan Bothe bestätigt. Der Wahlausschuss hatte in Lüneburg ebenfalls Bedenken geäußert, dass Bothe künftig nicht jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde.
Weitere betroffene Kandidaten und rechtlicher Rahmen
Neben Sichert und Bothe wurden zuvor bereits die AfD-Politiker Thorsten Moriße und Justin Vogel von der Teilnahme an den Kommunalwahlen am 13. September ausgeschlossen. Die Entscheidungen der Wahlausschüsse basieren auf einer Neuerung im niedersächsischen Kommunalwahlgesetz, wonach Kommunen Kandidaten auf ihre Verfassungstreue prüfen dürfen und dabei auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes einholen können.
- Datum der Kommunalwahl: 13. September
- Bisher abgelehnte Kandidaten: Martin Sichert, Stephan Bothe, Thorsten Moriße, Justin Vogel
- Rechtsweg: Es kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden
Rechtsschutzfrist und weitere Schritte
Die nun abgelehnten Eilanträge stellen vorläufige Entscheidungen dar; sie sind nicht automatisch rechtskräftig. Den Betroffenen steht der Weg zum Oberverwaltungsgericht offen, um eine Beschwerde einzulegen. Die Gerichte argumentierten bei ihren Entscheidungen, dass der effektive Rechtsschutz zwar wichtig sei, ein einstweiliger Rechtsschutz vor der Wahl aber nicht in jedem Fall geboten sei, wenn der Wahlausschuss seine Prüfung nach Auffassung der Gerichte rechtsfehlerfrei vorgenommen habe.
| Kandidat | Gericht | Entscheidung | Aktenzeichen |
|---|---|---|---|
| Martin Sichert | Verwaltungsgericht Oldenburg | Eilantrag abgewiesen | 6 B 4195/26 |
| Stephan Bothe | Verwaltungsgericht Lüneburg | Eilantrag abgewiesen | - |
| Thorsten Moriße | Wahlausschuss (zuvor) | Nicht zugelassen | - |
| Justin Vogel | Wahlausschuss (zuvor) | Nicht zugelassen | - |
Konsequenzen für die Kommunalwahl
Die Entscheidungen können Einfluss auf die Stimmverteilung und die Wahrnehmung der Wahl haben, weil sie einzelne, teils bekannte Kandidaten ausschließen. Gleichzeitig betonten die Gerichte, dass ihre Rolle nicht darin bestehe, politische Bewertungen vorzunehmen, sondern die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu prüfen. Ob die Wahlergebnisse aufgrund der Nichtzulassung später für ungültig erklärt werden könnten, wurde von den Gerichten zumindest als nicht offensichtlich zu erwarten beurteilt.
Für Wählerinnen und Wähler bedeutet dies in praktischer Hinsicht, dass die Kandidatenlisten der jeweiligen Kreise gegebenenfalls ohne die betroffenen Namen zur Abstimmung stehen. Kommunen haben die Pflicht, transparente Informationen über die zugelassenen Bewerber bereitzustellen; Bürgerinnen und Bürger können sich an die Wahlbehörde ihres Kreises wenden, wenn Unklarheiten bestehen.
Politischer und juristischer Kontext
Hintergrund der Entscheidungen ist die Einstufung des AfD-Landesverbands Niedersachsen in Teilen durch den Verfassungsschutz sowie die Debatte um die politische Ausrichtung einzelner Parteimitglieder. Die Gerichte betonten jedoch, dass der Wahlausschuss die jeweils konkreten Anhaltspunkte für Zweifelsfälle prüfen müsse und nicht pauschal die Parteizugehörigkeit entscheidend sei.
Die betroffenen AfD-Politiker haben die Möglichkeit, die nächsthöhere Instanz anzurufen. Bis zu einer endgültigen Klärung bleibt die Lage für die betroffenen Kreise und ihre Wählerinnen und Wähler angespannt.