Die Landesregierung hat am 23. Oktober neue, einheitliche Regeln für die Absage von Gesundheitsterminen beschlossen. Ziel ist es, Wartezeiten besser zu steuern und freigewordene Termine rascher an andere Patientinnen und Patienten zu vergeben. Die Regelungen treten mit 1. März 2027 in Kraft.
„Ein abgesagter Termin könne einer anderen Person einen früheren Termin ermöglichen“, sagte Gesundheitslandesrat Hubert Messner und verwies auf den Vorteil für andere Patientinnen und Patienten.
Fristen und Nachweispflichten
Die Frist für eine gebührenfreie Absage bleibt bei mindestens zwei Kalendertagen vor dem Termin. Der Tag des Termins selbst wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Konkret bedeutet das: Wer am Donnerstag einen Termin hat, muss diesen spätestens am Montag absagen, um Kosten zu vermeiden.
Wer aus einem anerkannten Grund nicht erscheinen kann, muss nichts bezahlen. Als anerkannte Gründe nennt der Beschluss unter anderem:
- plötzliche Erkrankung
- Spitalsaufenthalt
- Unfall
- Todesfall in der Familie
- höhere Gewalt
- organisatorische oder technische Probleme der Gesundheitseinrichtung oder des Vormerksystems
Der Nachweis eines solchen Grundes kann laut Beschluss unmittelbar nach dem versäumten Termin erbracht werden, ohne auf eine Zahlungsanforderung warten zu müssen. Der Sanitätsbetrieb informiert künftig über Fristen, erinnert automatisch an Termine und stellt Absagebestätigungen aus.
Gebührenstruktur bei versäumten Terminen
Die neuen Regeln konkretisieren die finanziellen Folgen bei nicht abgesagten oder verspätet abgesagten Terminen. Wichtigste Punkte:
- Für versäumte, verschriebene Facharztleistungen bleiben Gebühren bis zu 36,15 Euro bestehen; das gilt auch für Personen, die eigentlich vom Ticket befreit sind.
- Bei bestimmten kostenpflichtigen Leistungen, wie Sportmedizin, Führerscheinleistungen, internationalen Impfungen oder Bescheinigungen (etwa für einen Waffenschein), werden 40 Euro pro Termin fällig bei verspäteter Absage.
- Für Labortermine gilt übergangsweise eine pauschale Gebühr von 9,30 Euro für vorgemerkte, aber nicht abgesagte und nicht wahrgenommene Termine. Diese Regelung soll voraussichtlich bis Ende 2028 gelten, bis die nötigen IT‑Systeme eingeführt sind.
- Laufende Betreuungen in der Psychiatrie und Psychologie sind vorerst ausgenommen; Erstzugänge hingegen nicht.
Eine kurze Übersicht:
| Leistungsbereich | Gebühr bei No‑Show (spät/keine Absage) |
|---|---|
| Verschriebene Facharztleistungen | bis 36,15 Euro |
| Sportmedizin, Führerschein, internationale Impfungen, Bescheinigungen | 40 Euro |
| Laborleistungen (Übergangsregel) | 9,30 Euro (voraussichtlich bis Ende 2028) |
Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
Besondere Ausnahmen sieht der Beschluss für Krebspatientinnen und -patienten vor: Wer eine Chemotherapie oder Strahlentherapie erhält, ist von den Gebühren ausgenommen. Weitere Ausnahmen gelten bei technischen Problemen der Einrichtungen oder des Vormerksystems.
Die Pauschale für Laborleistungen ist als Übergangslösung ausgewiesen, bis die technischen Voraussetzungen für ein flächendeckendes Vormerk‑ und Abrechnungsmanagement geschaffen sind. Gleichzeitig sollen automatische Terminerinnerungen und Absagebestätigungen die Anzahl unbegründeter No‑Shows senken.
Die Landesregierung betont, dass das System fair gestaltet werden soll: Es ziele darauf ab, belegte Kapazitäten effizienter zu nutzen, ohne Patientinnen und Patienten in Notlagen zu bestrafen. Wie die Umsetzung im Detail ab 1. März 2027 in den einzelnen Einrichtungen ablaufen wird, soll der Sanitätsbetrieb in den kommenden Monaten näher erläutern.
Die Regelung betrifft vorrangig die Organisation und Finanzierung ambulanter Termine; über weitere mögliche Ausweitungen oder Anpassungen wird der Sanitätsbetrieb informieren, sobald die IT‑Systeme und internen Abläufe geprüft sind.