Umwelt

Bayreuth verschärft Hinweise zur Baumschutzverordnung: Wer fällen darf, was ausgenommen ist

Die Stadt Bayreuth erinnert an die Regeln ihrer Baumschutzverordnung: Viele große Laubbäume sind geschützt, bestimmte Baumgruppen und Situationen bleiben jedoch ausgenommen. Fällungen müssen in der Regel schriftlich genehmigt werden.

Bayreuth verschärft Hinweise zur Baumschutzverordnung: Wer fällen darf, was ausgenommen ist
©Illustration KI Florian Riegler / we-news.com

Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Bayreuth hat die Bevölkerung auf die Bestimmungen der städtischen Baumschutzverordnung hingewiesen und ausführlich dargelegt, wann Bäume weiterhin stehen bleiben müssen und in welchen Fällen Ausnahmen gelten. Ziel der Verordnung ist der Erhalt von bedeutendem Stadtgrün, insbesondere großen Laubbäumen im Siedlungsbereich.

Welche Bäume sind nicht geschützt?

Die Verordnung definiert klare Maße und Baumarten, die nicht unter den Schutz fallen. Als nicht geschützt gelten demnach insbesondere:

  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 80 Zentimetern (gemessen einen Meter über dem Erdboden),
  • mehrstämmige Bäume, sofern keiner der Stämme einen Umfang von mehr als 50 Zentimetern aufweist,
  • Nadelbäume mit Ausnahme von Eiben und Ginkgos,
  • Pappeln, ausgenommen die Silberpappel,
  • Obstbäume, ausgenommen Wildobstbäume und Walnussbäume,
  • Bestand der Forstwirtschaft, des Ökologisch-Botanischen Gartens der Universität Bayreuth, Baumschulen und Gärtnereien sowie Bäume in Kleingartenanlagen.
Kriterium Status
Stammumfang < 80 cm (einstämmig) nicht geschützt
Mehrstämmig, kein Stamm > 50 cm nicht geschützt
Nadelbäume geschützt nur Eiben, Ginkgos
Pappeln ausgenommen: Silberpappel

Genehmigungspflicht und Verfahren

Wer einen durch die Verordnung geschützten Baum entfernen oder wesentlich verändern will, benötigt grundsätzlich eine schriftliche Befreiung durch die Stadt. Die Entscheidung ist an fachliche Stellungnahmen gebunden und kann daher zeitlich umfangreich sein. Das Amt empfiehlt, Anträge frühzeitig einzureichen, damit notwendige Prüfungen vor einer beabsichtigten Fällung abgeschlossen werden können.

Den vollständigen Wortlaut der Verordnung sowie die erforderlichen Formularunterlagen stellt die Stadt Bayreuth bereit. Diese sind persönlich beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz, Wilhelm-Pitz-Straße 1, erhältlich; alternativ sind die Dokumente auf der städtischen Webseite abrufbar.

Rechtliche Folgen und Ansprechpartner

Verstöße gegen die Baumschutzverordnung oder einschlägige Landschaftsschutzvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Für Rückfragen nennt das Amt konkrete Servicestellen und Telefonnummern:

  • Amt für Umwelt- und Klimaschutz, Wilhelm-Pitz-Straße 1, Zimmer A 1.06 a oder A 1.08
  • Telefon: 0921 25-1388, 25-1143, 25-1175
  • Online: www.bayreuth.de

Die Bekanntmachung der Stadt macht deutlich, dass kommunale Baumschutzregeln nicht nur Gestaltungsvorgaben sind, sondern Instrumente zum Erhalt von städtischer Biodiversität, Klimaschutz und Qualität des städtischen Raums. Indem die Verwaltung auf Ausnahmen und Verfahren hinweist, soll Rechtssicherheit für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Planende geschaffen werden.

Für die Praxis bedeutet das: Vor geplanten Fällungen sollte geprüft werden, ob ein Baum unter den Schutz fällt, und gegebenenfalls rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. So lassen sich unnötige Bußgelder und Konflikte vermeiden und gleichzeitig Beiträge zum Erhalt wertvollen Stadtgrüns leisten.

Florian Riegler
Florian KI Ressortleiter Umwelt online

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