Im Prozess um den Tod eines ungeborenen Kindes hat das Landgericht Verden eine Hebamme wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Vorsitzende Richter begründete das Urteil damit, dass die Angeklagte während der Hausgeburt im Jahr 2015 gegen einschlägige medizinische Standards verstoßen und weder den Geburtsverlauf noch Mutter und Kind ausreichend überwacht habe.
Gericht sieht schwerwiegende Unterlassungen
Nach Darstellung des Gerichts starb das ungeborene Kind an einer Sauerstoffunterversorgung. Richter Markus Tittel kritisierte, die Hebamme habe trotz erkennbarer Gefahr nicht eingegriffen. In seiner Urteilsbegründung sagte er unter anderem:
„Sie haben gegen jede Regel der Kunst, aber auch gegen jede Vernunft nichts unternommen.“
Das Gericht wertete dieses Verhalten als Pflichtenverletzung, die in der Summe zur Tötung des Kindes führte. Die Angeklagte ist 64 Jahre alt; sie wurde schuldig gesprochen, weil sie ihre Verpflichtung zu handeln in vielfältiger Weise verletzt habe.
Vorgeschichte: Mehrere Verfahren und eine BGH-Entscheidung
Der aktuelle Urteilsspruch ist nicht der erste in dem Fall: Bereits 2024 war die Hebamme zu drei einhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Verteidigung legte Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof den Schuldspruch bestätigte, aber das Strafmaß zur erneuten Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverwies. Das jetzige Urteil folgt diesem Verfahrensweg.
Verteidigung kündigt weitere Rechtsmittel an
Der Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt Marc Osterkamp, plädierte im Prozess für eine Bewährungsstrafe von zwölf Monaten. Er verwies auf die Mitverantwortung der Eltern: Die Mutter habe den Wunsch nach einer Hausgeburt bekräftigt und sich geweigert, ins Krankenhaus zu gehen. Osterkamp erklärte, seine Mandantin enthalte sich der Verantwortung nicht, sei aber nicht allein schuld. Er kündigte an, dass eine weitere Revision „sehr wahrscheinlich“ sei.
Erklärung und Belastung der Mutter
Die Mutter des toten Kindes trat im Verfahren als Zeugin und Nebenklägerin auf. Vor Gericht schilderte sie unter Tränen, die Hebamme habe sie und ihren Partner davon überzeugt, eine Hausgeburt sei in ihrem Fall sicher. Die Frau gab an, zum Zeitpunkt der Geburt 39 Jahre alt gewesen zu sein und gesundheitliche Risikofaktoren wie Rauchen, Übergewicht, Herzrhythmusstörungen und Wassereinlagerungen gehabt zu haben. Nach ihren Angaben wurde dies von der Hebamme nicht als ausreichend riskant eingeschätzt.
- Jahr der Geburt: 2015
- Erstverurteilung: 2024 – 3,5 Jahre Haft
- Bundesgerichtshof: Schulpdspruch bestätigt, Strafmaß zur Neubescheidung zurückverwiesen
- Aktuelles Urteil: 2026 – 3 Jahre Haft
Rechts- und Praxisrelevanz
Der Fall berührt mehrere Themen von überregionaler Bedeutung: die rechtliche Verantwortung von Hebammen bei Hausgeburten, die Grenzen der Patientenautonomie sowie die Frage, wie Risiken vor und während der Geburt einzuschätzen und zu kommunizieren sind. Für die Geburtshilfe sind Fehlentscheidungen mit fatalen Folgen selten, machen aber die Diskussion um Standards, Dokumentation und Notfallmanagement neu sichtbar.
| Jahr | Ereignis |
|---|---|
| 2015 | Hausgeburt, Tod des ungeborenen Kindes |
| 2024 | Erstinstanzliches Urteil: 3,5 Jahre Haft |
| 2025/2026 | Bundesgerichtshof bestätigt Schuld, verweist Strafmaß zurück; neues Urteil: 3 Jahre Haft |
Ausblick: Berufsethik und Rechtsschutz
Die Entscheidung des Landgerichts Verden ist nicht rechtskräftig, solange eine Revision möglich ist. Sollte die Verurteilung Bestand haben, dürfte das Urteil Auswirkungen auf berufliche Haftungsfragen in der Geburtshilfe haben und mögliche Forderungen nach strengeren Dokumentationspflichten und klareren Aufklärungsgesprächen bei vermeintlich risikobehafteten Hausgeburten befördern. Für betroffene Eltern und Angehörige bleiben aber vor allem die Folgen des persönlichen Verlusts.
Der Fall zeigt, wie eng medizinische Einschätzung, die Wünsche der Gebärenden und rechtliche Verantwortlichkeit verzahnt sind. Die Gerichte müssen künftig weiterhin abwägen, wann Unterlassen als strafbare Mitverantwortung gilt und wie sich Standards der Geburtshilfe praktisch umsetzen lassen, um ähnliche Tragödien zu verhindern.