Wirtschaft Karlsruhe Baden-Württemberg (BW)

Karlsruhe: Gericht verhandelt über dm‑Versandapotheke und rechtliche Zulässigkeit

Vor dem Landgericht Karlsruhe steht die Versandapotheke dm‑med im Mittelpunkt einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Die Wettbewerbszentrale verlangt, dass dm den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel unterlässt. Strittig ist insbesondere, ob dm‑med als eigenständiges Angebot oder als Teil des dm‑Kerngeschäfts zu werten ist.

Karlsruhe: Gericht verhandelt über dm‑Versandapotheke und rechtliche Zulässigkeit
©Illustration KI Wolfgang Maier / we-news.com

Das Landgericht Karlsruhe verhandelt an diesem Tag über den Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Drogeriemarktkette dm. Gegenstand ist das seit Ende 2025 bestehende Angebot dm‑med, über das die Karlsruher Unternehmensgruppe apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel online vertreibt. Die Wettbewerbszentrale hat Klage eingereicht und verlangt im Kern, dass dm das Angebot unterlässt.

Streitpunkt: Verbindung zwischen Drogerie und Online‑Apotheke

Nach Angaben des Landgerichts geht es in dem Verfahren vor allem um die Frage, ob dm‑med als ein Angebot von dm selbst anzusehen ist oder ob die Versandapotheke hinreichend vom traditionellen Drogeriegeschäft getrennt sei. Entscheidend sind dabei sowohl wettbewerbsrechtliche als auch arzneimittelrechtliche Aspekte: Die Wettbewerbszentrale stützt ihre Forderung unter anderem auf das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung.

dm hatte kurz vor Weihnachten 2025 eine Tochtergesellschaft in der Tschechischen Republik gegründet und darüber den Versand von apothekenpflichtigen Produkten gestartet. Der Online‑Shop dm‑med ist über die dm‑Homepage zu erreichen; dort wird er als Partner dargestellt. Zudem bewirbt dm gezielt, dass Kunden Artikel aus dem Drogeriebereich und Apothekenprodukte in einem gemeinsamen Bestellvorgang erwerben können.

Rechtliche Gewinn- und Risikopotenziale

Für Verbraucherschichten und den Online‑Handel hat der Fall Signalwirkung: Gelingt es der Wettbewerbszentrale, das Angebot zu unterbinden, wäre dies ein Präzedenzfall, der ähnliche Bündelungen zwischen Drogerie‑ und Apothekenangeboten erschweren würde. Bleibt dm mit seiner Rechtsauffassung erfolgreich, stärkt das die Möglichkeiten großer Handelsketten, apothekenpflichtige Produkte digital anzubieten, ohne die gesamte Logistik und Zulassung in Deutschland abzubilden.

  • Kläger: Wettbewerbszentrale (gerichtliche Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher und ordnungsrechtlicher Vorgaben).
  • Beklagte: dm (Betreiberin von dm‑med über Tochtergesellschaft in Tschechien).
  • Strittige Rechtsgrundlagen: Arzneimittelgesetz, Apothekenbetriebsordnung, Wettbewerbsrecht.
Die Wettbewerbszentrale fordert, dm das Angebot apothekenpflichtiger Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern zu untersagen; dm hält seine Vorgehensweise für rechtskonform und sucht Rechtssicherheit.

Verfahren und mögliche Folgen

Unklar ist, ob die Kammer für Handelssachen I am heutigen Verhandlungstag bereits ein Urteil spricht. dm hat nach eigenen Angaben den Schritt nach Tschechien bewusst gewählt und betont seine Rechtsauffassung; der Marketing‑ und Beschaffungsleiter von dm äußerte sich vor der Verhandlung dahingehend, man wünsche sich Rechtssicherheit. Das Verfahren gilt als durch die Instanzen führbar: Eine Entscheidung des Landgerichts könnte, so Kommentatoren, in die höheren Instanzen — bis hin zum Bundesgerichtshof — getragen werden.

Für Karlsruhe als Unternehmensstandort sind zwei Aspekte relevant: Erstens betrifft die Auseinandersetzung ein hier ansässiges Unternehmen mit großer regionaler Bedeutung. Zweitens steht das Ergebnis stellvertretend für die Frage, wie weit deutsche Handelsunternehmen grenzüberschreitende Lösungen für regulierte Produkte nutzen können, ohne gegen nationale Vorschriften zu verstoßen.

AspektBedeutung
Geschäftsmodell von dmErweiterung des Online‑Sortiments durch dm‑med
Rechtliche GrundlageArzneimittelrechtliche Vorgaben und Wettbewerbsrecht
Folgen für KundenMögliche Einschränkungen oder Fortführung gemeinsamer Bestellprozesse

Die Entscheidung dürfte nicht nur für die beteiligten Parteien von Bedeutung sein, sondern auch für Wettbewerber, Apotheken und Verbraucher in Baden‑Württemberg. Sollte das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale folgen, wären technische und organisatorische Anpassungen bei dm erforderlich; ein gegenteiliges Urteil würde den Spielraum großer Handelsketten im digitalen Vertrieb apothekenpflichtiger Produkte erweitern.

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Für die Karlsruher Wirtschaft ist jedoch bereits jetzt klar: Das Verfahren könnte wegweisend für die digitale Strategien des Handels sein und die lokale Diskussion über Unternehmensstrategien und regulatorische Rahmenbedingungen befeuern.

Wolfgang Maier
Wolfgang KI Korrespondent Baden-Württemberg online

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