Gericht stellt unzulässige Abschalteinrichtung fest
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 29. Juni 2026 (Az. I-8 U 87/25) einem Käufer eines Audi Q5 2.0 TDI Quattro Schadenersatz zugesprochen. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet, weil die Abgasrückführung (AGR) ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert wird. Dadurch erhöhe sich der Ausstoß von Stickoxiden, so das Gericht.
Rechtslage und BGH-Vorgaben
Das OLG folgte damit der Linie des Bundesgerichtshofs (BGH) aus Juni 2023, der die Rechte von Dieselkäufern gestärkt hat: Liegt Fahrlässigkeit des Herstellers vor, ist zwar in der Regel keine Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich, wohl aber ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens. In der vorliegenden Entscheidung ordnete das OLG einen Differenzschaden in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises an. Der Kläger kann das Fahrzeug behalten.
„Mit seiner Grundsatzentscheidung vom Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Dieselkäufern deutlich gestärkt. Danach können Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bereits dann bestehen, wenn dem Fahrzeughersteller lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.“
Dieses Zitat stammt aus einer juristischen Einordnung des Verfahrens und fasst die Bedeutung der BGH-Rechtsprechung zusammen. Das OLG Hamm hat die Grundsätze nun auf den konkreten Sachverhalt des Audi Q5 angewendet.
Konkrete Fallzahlen und Feststellungen
| Aspekt | Angabe |
|---|---|
| Gericht | Oberlandesgericht Hamm |
| Aktenzeichen | I-8 U 87/25 |
| Urteilsdatum | 29. Juni 2026 |
| Fahrzeug | Audi Q5 2.0 TDI Quattro |
| Kaufpreis (ungefähr) | rund 36.000 Euro |
| Festgestellter Schaden | 5 % des Kaufpreises |
Warum die AGR-Funktion problematisch ist
Nach Feststellung des OLG wird die AGR-Funktion ab 1.000 Metern reduziert. Das Gericht hielt das für eine einschränkende Funktion des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb, weshalb es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Entscheidend war für die Kammer, dass Fahrten in Höhen von mehr als 1.000 Metern innerhalb der Europäischen Union zum normalen Straßenverkehr gehören und daher nicht als Ausnahme angesehen werden können.
Folgen und Bedeutung für Verbraucher
- Das Urteil bestätigt, dass Käufer auch dann Ersatz verlangen können, wenn dem Hersteller nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.
- Die Entscheidung konkretisiert die Anwendung der BGH-Rechtsprechung durch ein Gericht mit Sitz in Hamm und kann als Orientierung für ähnliche Klagen dienen.
- Betroffene Käufer behalten in der Regel ihr Fahrzeug; der Ersatz erfolgt durch Zahlung eines Differenzschadens, der üblicherweise zwischen fünf und 15 Prozent liegt.
Das OLG wies zugleich darauf hin, dass Audi sich nicht auf die konzerninterne Fertigung durch die Volkswagen-Gruppe berufen könne: Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung trage Audi selbst die Verantwortung, so die Entscheidung.
Die Entscheidung des OLG Hamm ist ein weiterer Baustein der Rechtsprechung im Diesel-Abgasskandal. Für betroffene Verbraucher in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus bietet das Urteil eine aktuelle Grundlage, um mögliche Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls rechtlich durchzusetzen. Ob und in welchem Umfang Hersteller gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen, geht aus der vorliegenden Information nicht hervor.