Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer schriftlichen Entscheidung klargestellt, dass Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente nicht allein deshalb einstellen dürfen, weil der Versicherte eine andere Tätigkeit aufgenommen hat. Maßgeblich sei, ob die neue Beschäftigung die bisherige berufliche und soziale Lebensstellung tatsächlich widerspiegelt. Mit dem Urteil vom 24. September 2025 hob das OLG eine erstinstanzliche Entscheidung auf und bestätigte die Anspruchsberechtigung des Versicherten.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der betroffene Versicherte hatte als Konstruktionsmechaniker gearbeitet. Aufgrund einer Herzinsuffizienz konnte er diese Tätigkeit seit August 2022 nicht mehr ausüben; der Versicherer zahlte zunächst die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente ab September 2022. Später nahm der Versicherte eine Beschäftigung als ungelernter Lagerarbeiter an. Trotz gleichbleibender Vergütung stellte der Versicherer die Rentenzahlung mit Wirkung zum August 2024 ein und berief sich auf eine konkrete Verweisung.
Das Landgericht Münster hatte die Klage des Versicherten abgewiesen. Das OLG Hamm folgte dieser Einschätzung nicht: Entscheidend sei nicht allein die Höhe des Einkommens, sondern insbesondere die Anforderungen, Qualifikation und die berufliche Stellung. Während der frühere Beruf eine 42-monatige Berufsausbildung, fachliche Kenntnisse und eigene Verantwortungsbereiche voraussetzte sowie Entwicklungsperspektiven bis hin zum Industriemeister bot, erforderte die neue Tätigkeit lediglich eine kurze Einarbeitung und gegebenenfalls einen Gabelstaplerführerschein.
„Eine Tätigkeit, die die bisher erworbenen Fähigkeiten und den beruflichen Status erheblich unterschreitet, ist nicht als zumutbare Verweisung zu werten“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Folgen für Versicherte und Versicherer
Das Gericht verurteilte den Versicherer zur Nachzahlung von 7.931,16 Euro. Für Versicherte hat das Urteil Signalwirkung: Die bloße Aufnahme einer geringer qualifizierten Tätigkeit mit vergleichbarem Einkommen führt demnach nicht automatisch zum Wegfall der Leistungsansprüche. Vielmehr sind folgende Kriterien bei der Bewertung einer Verweisung zu berücksichtigen:
- Ausbildung und Qualifikation der bisherigen Tätigkeit
- Verantwortungsbereiche und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten
- gesellschaftliche und berufliche Stellung
| Merkmal | Frühere Tätigkeit (Konstruktionsmechaniker) | Neue Tätigkeit (Lagerarbeiter) |
|---|---|---|
| Ausbildung | 42‑monatige Berufsausbildung | keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich |
| Anforderungen | fachliche Kenntnisse, eigene Verantwortungsbereiche | kurze Einarbeitung, ggf. Gabelstaplerführerschein |
| Entwicklungschancen | z. B. Aufstieg zum Industriemeister | begrenzt |
Für die Praxis bedeutet dies, dass Versicherer bei der Prüfung einer Verweisung eine umfassende Abwägung vornehmen müssen. Die bloße Vergleichbarkeit des Einkommens reicht nicht. Versicherte sollten sich auf diese Kriterien berufen, wenn sie nach einer Erkrankung oder Einschränkung eine neue Tätigkeit aufnehmen und ihren bisherigen Beruf nicht weiter ausüben können.
Ausblick und regionale Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Hamm hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung: Sie gibt Richterinnen und Richtern, Versicherungsunternehmen und Rechtsanwälten in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus einen Maßstab zur Beurteilung vergleichbarer Fälle. Für Betroffene in Hamm und dem Revier bietet das Urteil eine zusätzliche Rechtssicherheit. Wer in einer ähnlichen Lage ist, sollte die Entscheidung bei der Durchsetzung seiner Ansprüche beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Die Entscheidung stärkt damit die Position von Versicherten, die nach einer Erkrankung nicht in ihren erlernten Beruf zurückkehren können, aber eine andere, geringer qualifizierte Tätigkeit aufnehmen.