Der Gemeinderat von Baar hat die bislang verstreuten Bestimmungen zu Freinächten und zum Musikbetrieb an öffentlichen Festanlässen in einer einheitlichen Verordnung zusammengeführt. Mit dem neuen Regelwerk will die Gemeinde Unklarheiten ausräumen und für Veranstaltende, Gastgewerbe und Anwohnende verbindliche Rahmenbedingungen schaffen.
Hintergrund: Unstimmigkeiten sollen vermieden werden
Baar ist bekannt für seine lebendige Festkultur – insbesondere für die Fasnacht und die Chilbi. Gleichzeitig kam es laut Mitteilung aus dem Rathaus wiederholt zu Missverständnissen über die geltenden Ausnahmeregeln zur Nachtruhe. Der Gemeinderat reagierte darauf und fasste die Vorschriften in einer Verordnung zusammen, die klar definiert, wann die «ordentliche» Schliessungszeit aufgehoben ist und in welchen Zeiträumen ein durchgehender Musikbetrieb zulässig ist.
Was die Verordnung regelt
Wesentliche Elemente der neuen Regelung sind:
- Definition der Freinacht als eine vom Gemeinderat bewilligte Nacht, in der die ordentliche Schliessungszeit von 24.00 Uhr für Restaurants und bewilligte Festwirtschaften im ganzen Gemeindegebiet aufgehoben ist.
- Festlegung, dass eine Freinacht nicht automatisch einen durchgehenden Musikbetrieb erlaubt; dieser ist separat geregelt.
- Konkrete Bestimmungen zu wiederkehrenden Anlässen: Fasnacht, Chilbi, Bundesfeiertag und Silvester werden als Freinächte aufgeführt.
- Auflistung der Zeiträume, in denen ein dauernder Musikbetrieb abweichend von der Nachtruhe zulässig ist.
«Als Freinacht gilt eine vom Gemeinderat bewilligte Nacht, in der die ordentliche Schliessungszeit von 24.00 Uhr für reguläre Restaurants wie auch für bewilligte Festwirtschaften im gesamten Gemeindegebiet aufgehoben ist.»
Konkrete Termine und Musikzeiten
Die Verordnung nennt die folgenden regelmässigen Freinächte:
| Anlass | Freinacht-Zeitraum | Musikbetrieb (ausserordentliche Erlaubnis) |
|---|---|---|
| Fasnacht | Von Fasnachtssamstag bis und mit Fasnachtsdienstag (ganze Gemeinde) | Durchgehender Musikbetrieb von Fasnachtssamstag bis Aschermittwochmorgen |
| Chilbi | Von Chilbisamstag bis und mit Chilbimontag (im Dorf) | Durchgehender Musikbetrieb von Chilbisamstag bis neu am Dienstagmorgen |
| Bundesfeiertag | 1. August (ganze Gemeinde) | Musik nach den üblichen Ausnahmeregeln |
| Silvester | Silvesternacht (ganze Gemeinde) | Musik nach den üblichen Ausnahmeregeln |
Weiter sieht die Verordnung vor, dass der Gemeinderat für besondere oder überregionale Anlässe zusätzliche Freinächte oder abweichende Regelungen bewilligen kann. Ausserhalb der genannten Zeiträume gelten die ordentlichen Bestimmungen zur Nachtruhe weiterhin uneingeschränkt.
Folgen für Wirte, Veranstalterinnen und Anwohnende
Für Gastrobetriebe und Festwirtschaften ist insbesondere die klare Festlegung des Musikbetriebs wichtig: Während Freinächte die Schankzeiten verlängern, rechtfertigen sie nicht automatisch nächtliche Livemusik oder DJ-Betrieb. Veranstaltende müssen die Bewilligungen für Musik gesondert prüfen und gegebenenfalls beim Gemeinderat Ausnahmen beantragen.
- Wirte erhalten transparente Vorgaben, wann sie im Rahmen einer Freinacht ausschenken dürfen.
- Veranstalterinnen müssen sich neu klarer abstützen, wenn sie durchgehende Musik beantragen wollen.
- Anwohnende profitieren von der klaren Abgrenzung zwischen Ausschankzeiten und Musikzeiten, was die Durchsetzbarkeit der Nachtruhe erleichtert.
Der Gemeinderat betont in der Mitteilung, dass die Regelung den lokalen Traditionen Rechnung trage und gleichzeitig die Interessen der Wohnbevölkerung schütze. Welche administrativen Abläufe Veranstaltende künftig genau durchlaufen müssen – etwa Meldepflichten, Formulare oder Fristen für Gesuche an den Gemeinderat – geht aus der Mitteilung nicht ins Detail. Die Gemeindeverwaltung wird die Verordnung voraussichtlich auf dem Rathauswebauftritt zugänglich machen und auf Nachfrage Auskünfte geben.
Mit der neuen Verordnung schafft Baar eine einheitliche Rechtsgrundlage für zentrale Volksfeste. Damit sollen unnötige Diskussionen über Ausnahmeregeln vermieden werden, gleichzeitig bleibt der Gemeinderat handlungsfähig, um bei besonderen Anlässen flexibel zu entscheiden.