Hamm – Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem aktuellen Fall klargestellt, dass eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne echten ärztlichen Kontakt einen derart schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellen kann, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. In dem Verfahren (Aktenzeichen: 14 SLa 145/25) bewertete das Gericht die Vorlage einer per Internet beschafften AU als Täuschung gegenüber dem Arbeitgeber.
Sachverhalt kurz gefasst
Der entschiedene Streitfall betraf einen Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber eine optisch dem offiziellen Muster entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, die jedoch ohne persönlichen, telefonischen oder digitalen Arztkontakt ausgestellt worden war. Auf dem Dokument war ein Hinweis enthalten, wonach die Arbeitsunfähigkeit „aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ festgestellt worden sei; als Aussteller war „Privatarzt per Telemedizin" vermerkt. Der Arbeitnehmer reichte das Attest für eine fünf Tage andauernde Erkrankung ein und erhielt in dieser Zeit Entgeltfortzahlung.
Urteil und Begründung
Nach internen Prüfungen bewertete der Arbeitgeber die Vorlage als Täuschung und kündigte fristlos. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Rechtswirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung. Das Gericht sah einen wichtigen Grund für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der Arbeitnehmer habe seine vertraglichen Rücksichtnahme- und Treuepflichten schwerwiegend verletzt, indem er bewusst den Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit sei nach medizinischen Standards durch einen Arzt festgestellt worden. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber aufgrund des gravierenden Vertrauensbruchs auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar.
„Durch die Verwendung eines optisch ähnlichen Dokuments habe der Mitarbeiter den Arbeitgeber getäuscht und sich Entgeltfortzahlung erschlichen“, stellte das Gericht fest.
Konsequenzen für Beschäftigte und Betriebe in Hamm
Das Urteil hat praktische Bedeutung für Arbeitnehmer in Hamm und Umgebung sowie für Personalverantwortliche in Unternehmen jeder Größe. Arbeitgeber können künftig in vergleichbaren Fällen eine fristlose Kündigung als mögliches Mittel ansehen, wenn sie begründeten Verdacht auf eine bewusst irreführende Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben. Für Beschäftigte bedeutet das Urteil, dass die Nutzung von internetbasierten Attesten ohne ärztliche Untersuchung erhebliche arbeitsrechtliche Risiken birgt.
- Arbeitnehmer: Keine Vorlage von Attesten, die ohne Arztkontakt entstanden sind; sonst droht Entzug von Entgeltfortzahlung und Kündigung.
- Arbeitgeber: Sorgfältige Prüfung von AU-Bescheinigungen und interne Aufklärungsprozesse sind angezeigt.
- Betriebsräte und Personalräte: sollten Beschäftigte über Risiken aufklären und Verfahren zur Überprüfung mitentwickeln.
Fallübersicht
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Gericht | Landesarbeitsgericht Hamm |
| Aktenzeichen | 14 SLa 145/25 |
| Streitpunkt | Vorlage einer online erworbenen AU ohne Arztgespräch |
| Entscheidung | Fristlose Kündigung als rechtswirksam |
Das Urteil beantwortet nicht die Frage, ob grundsätzlich jede Online-Krankschreibung unwirksam ist, sondern betont die Bedeutung des individuellen Verhaltens und der Authentizität des vorgelegten Dokuments. Maßgeblich war hier, dass der Arbeitnehmer den Eindruck erweckte, die Krankschreibung sei nach den üblichen medizinischen Standards erstellt worden, obwohl dies nicht der Fall war.
Für die Praxis in Hamm heißt das: Personalabteilungen sollten ihre Verfahren zur Prüfung von Krankmeldungen überprüfen und klare Richtlinien mit dem Betriebs- oder Personalrat abstimmen. Arbeitnehmer wiederum sind gut beraten, bei Erkrankungen den direkten ärztlichen Kontakt zu suchen oder sich vergewissern, dass eine telemedizinische Konsultation tatsächlich stattgefunden hat und dies auch dokumentiert ist.
Das Urteil dürfte Diskussionen über digitale Gesundheitsdienste und ihre Rolle im Arbeitsrecht neu entfachen. In Hamm wie anderswo bleiben Transparenz und Nachweisbarkeit entscheidend, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, bei Täuschung eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.