Gerichtliche Zwischenentscheidung betrifft Jahresrechnung, Budget bleibt dringlich
Das Aargauer Verwaltungsgericht hat am 20. August in einer Zwischenverfügung festgehalten, dass über das Traktandum zur Jahresrechnung 2025 einer Kirchgemeinde erst entschieden werden darf, nachdem eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde abschliessend behandelt ist. Demgegenüber besteht nach Ansicht des Gerichts ein «hohes öffentliches Interesse» daran, dass über das Budget 2026 baldmöglichst entschieden wird; für dieses Traktandum gewährt das Gericht keine aufschiebende Wirkung.
Der Fall geht zurück auf eine Überprüfung durch die katholische Landeskirche. Die Landeskirche hatte infolge von Beschwerden eine externe Untersuchung veranlasst. Ziel war es, festzustellen, ob bei einer Versammlung demokratische Rechte der Gemeindemitglieder verletzt worden seien und ob Beschlüsse rechtlich beanstandet werden müssten. In den publizierten Untersuchungsergebnissen hiess es, es seien sachliche Fragen zum Budget 2026 nicht ausreichend beantwortet worden. Zudem wurde die Jahresrechnung 2025 beanstandet. In dieser Rechnung sind Kosten in der Höhe von CHF 8'768 enthalten, die der damalige Kirchenpflegepräsident durch einen eigenmächtig durchgeführten Wahlgang verursacht haben soll.
Der betroffene Kirchenpflegepräsident, Martin Sigg, wehrte sich gegen die Aufhebung von Budget- und Rechnungsbeschlüssen und reichte beim Rekursgericht der Landeskirche Beschwerde ein. Er beantragte zudem eine aufschiebende Wirkung, sodass die Kirchgemeinde nicht über die strittigen Traktanden entscheiden könne, bevor die Rechtsmittelinstanzen die Angelegenheit geprüft hätten. Das Rekursgericht wies diese Beschwerde ab. Der Rechtsweg wurde anschliessend bis vor das Aargauer Verwaltungsgericht weitergeführt.
Das Verwaltungsgericht erkannte das «hohe öffentliches Interesse» an einer raschen Budgetentscheide, sah jedoch kein «gewichtiges öffentliches Interesse» an der vorzeitigen Genehmigung der Jahresrechnung.
Folgen für die Gemeinde und die Versammlung
Die gerichtliche Abwägung hat direkte Konsequenzen für den Ablauf bevorstehender Versammlungen: Während über das Budget 2026 spätestens an einer ausserordentlichen Versammlung entschieden werden kann, bleibt die Abstimmung über die Jahresrechnung 2025 solange gesperrt, bis die Beschwerde in der Hauptsache abgehandelt ist. Das bedeutet konkret, dass die Stimmberechtigten zu zwei getrennten Traktanden oder an unterschiedlichen Versammlungen befragt werden könnten.
Für die Gemeindemitglieder ergibt sich dadurch Rechtsklarheit in einem Punkt und Verzögerung in einem andern: Die Behandlung des Budgets wird nicht blockiert, wodurch Planungssicherheit für das laufende Jahr erhalten bleibt. Hingegen können Fragen zur Verantwortlichkeit für die in Rechnung gestellten Kosten und zu möglichen Rückforderungsansprüchen gegen den betroffenen Präsidenten erst nach Abschluss des Rechtsverfahrens endgültig beantwortet werden.
- Entscheidendes Datum: 20. August (Aargauer Verwaltungsgericht).
- Strittiger Betrag: CHF 8'768 (Kosten, in der Jahresrechnung 2025 aufgeführt).
- Betroffene Personen: Kirchenpflegepräsident Martin Sigg; Sachwalter: Kurt Schmid.
Hintergrund zur Untersuchung
Die Landeskirche hatte nach dem Auftreten von Beanstandungen eine externe Untersuchung angeordnet. Der eingesetzte Sachwalter, Kurt Schmid, ehemaliger Gemeindeammann von Lengnau und ausgewiesener Fachmann für Gemeindepolitik, war mit der Aufklärung betraut. Erste Ergebnisse dieser Untersuchung, die bereits im Mai publiziert wurden, bestätigten Mängel in der Informations- und Abstimmungsführung, namentlich ungenügende Beantwortung sachlicher Fragen zum Budget 2026. Auf Basis dieser Feststellungen hob die Landeskirche die betreffenden Beschlüsse auf und verfügte, dass die strittigen Vorlagen an einer ausserordentlichen Versammlung neu behandelt werden sollten.
| Traktandum | Gerichtliche Anordnung |
|---|---|
| Budget 2026 | Keine aufschiebende Wirkung; Beratung möglich |
| Jahresrechnung 2025 | Behandlung erst nach Abschluss der Beschwerde |
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine Zwischenverfügung und betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung; sie entscheidet nicht über die materiellen Ansprüche oder die inhaltliche Rechtmässigkeit der angefochtenen Beschlüsse. Das Verfahren wird damit in die nächste gerichtliche Phase geführt, in der die Hauptsache zu beurteilen sein wird.
Für Reinach und benachbarte Gemeinden ist der Fall exemplarisch: Er zeigt, wie kirchliche und gemeindliche Entscheidprozesse rechtlich überprüfbar sind und wie Gerichte zwischen Öffentlichkeitsinteressen und der Rechtskraft innerkirchlicher Beschlüsse abwägen. Betroffene Gemeindemitglieder und Gremien werden die weiteren Verfahrensschritte aufmerksam verfolgen müssen.