Die Finanzkommission (FIKO) des Kantonsrats Solothurn hat der Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern 2027 einstimmig zugestimmt. Die Vorlage bringt mehrere Anpassungen, die vor allem der Umsetzung von Änderungen auf Bundesebene und der Vereinfachung von Veranlagungsabläufen dienen.
Wesentliche Änderungen und Beweggründe
Zentrales Element der Revision ist die Einbindung von bundesrechtlichen Neuerungen in das kantonale Steuerrecht, darunter Massnahmen zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung. Damit reagiert der Kanton auf internationale Vorgaben, die darauf abzielen, Steuerarbitrage und Gewinnverlagerungen zu begrenzen.
Auf kantonaler Ebene ist neu vorgesehen, den Versicherungsprämienabzug als Pauschale auszugestalten. Hintergrund ist eine Vereinfachung beim Ausfüllen der Steuererklärung: Wird im elektronischen Verfahren eTax kein Betrag angegeben, soll die Pauschale automatisch berücksichtigt werden. Dadurch sollen Fehler reduziert und der Vollzug effizienter gestaltet werden.
Offene Fragen: Ertragswertberechnung
Die FIKO wies jedoch darauf hin, dass ein parlamentarischer Auftrag zur Abschaffung der Ertragswertberechnung bei den Vermögenssteuern in die vorliegende Teilrevision nicht aufgenommen wurde. Dieser Auftrag war vom Kantonsrat im März 2023 als erheblich erklärt worden. Die Abschaffung der Ertragswertberechnung bleibt somit ein offenes politisches Thema, das in den kommenden Diskussionen zur Steuerstrategie 2030 entschieden werden soll.
Die Debatte um die Ertragswertberechnung betrifft insbesondere die Frage, wie Vermögen, das Erträge generiert (beispielsweise Liegenschaften oder Beteiligungen), bei der Vermögenssteuer bewertet wird. Eine Abschaffung würde die Bemessungsgrundlage verändern und könnte einzelne Steuerpflichtige stärker oder weniger stark belasten; konkrete Auswirkungen sind erst im Rahmen einer umfassenderen Strategie zu beurteilen.
Auswirkungen für Steuerpflichtige und Gemeinden
Für die meisten Steuerpflichtigen dürften die Änderungen vor allem in administrativen Vereinfachungen bestehen. Die automatische Pauschale beim Versicherungsprämienabzug in eTax erleichtert das Ausfüllen der Steuererklärung, ohne dass Steuerpflichtige aktiv werden müssen. Die Umsetzung der internationalen Mindestbesteuerung betrifft primär Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten; sie folgt damit Bundesrecht und internationalen Standards.
- Einstimmiges Votum: Die FIKO stimmte der Teilrevision einstimmig zu.
- OECD-Mindestbesteuerung: Umsetzung kantonal notwendig, richtet sich nach Bundesrecht.
- Versicherungsprämienabzug: Einführung einer Pauschale zur automatischen Berücksichtigung in eTax.
- Ertragswertberechnung: Abschaffung nicht Teil der Revision; Entscheidung im Rahmen der Steuerstrategie 2030 offen.
Kurzüberblick der wichtigsten Punkte
| Bereich | Änderung | Folge |
|---|---|---|
| Bundesrecht | Umsetzung OECD-Mindestbesteuerung | Anpassung für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten |
| Privatpersonen | Versicherungsprämienabzug als Pauschale | Automatische Berücksichtigung in eTax |
| Vermögenssteuern | Ertragswertberechnung nicht aufgehoben | Weitgehende Klärung im Rahmen Steuerstrategie 2030 |
Weiteres Vorgehen
Die Zustimmung der Finanzkommission ist ein wichtiger Schritt im weiteren Gesetzgebungsprozess. Für die endgültige Annahme der Teilrevision sind nun die weiteren Beratungen im Kantonsrat vorgesehen. Institutionelle und private Interessengruppen werden die Vorlage in den nächsten Schritten erneut prüfen und gegebenenfalls Einsprachen oder Anpassungswünsche einbringen.
Die grundsätzliche Ausrichtung der Revision ist jedoch klar: Der Kanton Solothurn folgt den Vorgaben des Bundes und setzt zugleich kleinere kantonale Anpassungen zur Vereinfachung des Vollzugs um. Grössere strukturelle Änderungen, etwa die Abschaffung der Ertragswertberechnung, sollen in einen breiteren strategischen Prozess zur Steuerpolitik bis 2030 eingebettet werden.
Für Steuersubjekte im Kanton bedeutet dies: Kurzfristig dürfen sie mit vereinfachten Abläufen in der Steuererklärung rechnen; langfristig bleiben mögliche Änderungen an der Bewertungsgrundlage für Vermögen ein Thema, das die künftige Steuerbelastung beeinflussen kann.