Der Bundesrat hat eine Initiative mehrerer norddeutscher Länder zur Schaffung eines gesetzlichen «Rechts auf Vergessenwerden» für Menschen mit einer früheren Krebserkrankung an mehrere Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Ziel ist, dass eine überstandene Krebserkrankung Betroffenen später nicht mehr bei Versicherungen, Krediten oder Adoptionen zum Nachteil wird.
Vorstoss und Unterstützer
Die Initiative stammt von den Ländern Mecklenburg‑Vorpommern, Bremen und Niedersachsen, der sich inzwischen auch Thüringen angeschlossen hat. Im Bundesrat erläuterte die Ministerpräsidentin von Mecklenburg‑Vorpommern, Manuela Schwesig (SPD), die Absicht, Erkrankungen nach einem medizinisch begründeten Zeitraum «vergessen» zu lassen. Schwesig, die ihre eigene Brustkrebserkrankung 2019 öffentlich machte, betonte den persönlichen Bezug zur Thematik.
«Nicht immer, aber viele Menschen erleben, was ich selber persönlich erlebt habe, dass man an Krebs erkranken kann, Krebs überwinden kann und wieder gesund werden kann.»
Der Bundesrat beschloss, die Initiative zur weiteren Prüfung an verschiedene Ausschüsse zu überweisen. Dort sollen nun konkrete Regelungen und Fristlängen erarbeitet werden.
Kerndispositionen des Vorschlags
Nach dem vorgelegten Konzept sollen Personen mit einer überwundenen Krebserkrankung nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen nicht mehr verpflichtet sein, diese frühere Erkrankung offenzulegen. Bereits gespeicherte Angaben sollten in der Folge gelöscht werden. Entscheidend für die Festlegung der Fristen ist laut Antrag der Stand der Forschung sowie das jeweilige Rückfallrisiko.
- Ziel: Nachteile im Alltag verhindern (Versicherungen, Kredite, Adoption).
- Grundsatz: Löschung bereits gespeicherter Angaben nach Ablauf von Fristen.
- Bemessung: Fristlängen orientieren sich am Stand der Forschung und am Rückfallrisiko.
Konsequenzen und offene Fragen
Die Initiative zielt auf den Schutz von Menschen, die Krebs überwunden haben, insbesondere auf jüngere Betroffene, deren Lebensperspektiven noch weitreichend sind. Offen sind jedoch mehrere zentrale Fragen, die in der weiteren Beratung zu klären sind:
- Wie lange müssen die Fristen konkret bemessen sein, und nach welchen wissenschaftlichen Kriterien werden sie bestimmt?
- Welche Rechtsfolgen hat die Löschung bereits gespeicherter Daten für Versicherer und andere Datenhalter?
- Wie lassen sich Interessen an Risikoeinschätzungen von Versicherungen mit dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen abwägen?
Die Abstimmung im Bundesrat und die nun folgende Ausschussarbeit markieren den Beginn eines formellen Prüfungsprozesses. Es ist zu erwarten, dass Experten aus Medizin, Datenschutz, Versicherungswirtschaft und Patientenvertreter in die Erarbeitung einbezogen werden, um medizinische Evidenz und rechtliche Umsetzbarkeit zu verbinden.
Bedeutung für Betroffene
Für ehemals Erkrankte kann ein gesetzlich verbrieftes «Recht auf Vergessenwerden» faktisch weitreichende Erleichterungen bringen: Bessere Chancen bei der Kreditvergabe, unverfälschter Zugang zu beruflichen Chancen und weniger Diskriminierung in Lebenssituationen wie Adoptionen. Zugleich stellt die Umsetzung Anforderungen an Behörden und Datenverwalter, gespeicherte Gesundheitsdaten korrekt zu löschen und gleichzeitig öffentlichen Interessen zu genügen.
| Unterstützende Länder | Bemerkung |
|---|---|
| Mecklenburg‑Vorpommern | Initiatorin, Ministerpräsidentin machte Erkrankung öffentlich (2019) |
| Bremen | Mitinitiator |
| Niedersachsen | Mitinitiator |
| Thüringen | Schloss sich dem Vorstoss an |
Die weitere Debatte wird zeigen, wie konkrete Fristregelungen aussehen und welche Rechtsfolgen sich daraus für Versicherungen und sonstige Datenhalter ergeben. Die Ausschüsse des Bundesrats haben nun die Aufgabe, medizinische Erkenntnisse und rechtliche Regelungen zusammenzuführen.
Die Initiative verdeutlicht eine wachsende Sensibilität gegenüber den langfristigen sozialen Folgen schwerer Erkrankungen. Die kommende Beratungsphase wird zeigen, ob und wie Bund und Länder einen Ausgleich zwischen individuellen Schutzinteressen und praktischen Umsetzungsfragen herstellen können.