Das Landgericht Kassel hat in einem Berufungsverfahren zwei ehemalige Polizisten vom Vorwurf der Körperverletzung im Amt freigesprochen. Den heute 61- und 63-jährigen Männern wurde vorgeworfen, durch einen nicht vorschriftsmässigen Transport den Herz-Kreislauf-Stillstand eines 47-jährigen Festgenommenen verursacht zu haben. Das Gericht sah jedoch weder einen vorsätzlichen noch einen fahrlässigen Tatbestand.
«Es hat keine Anhaltspunkte gegeben, dass Sie beide bei diesem Geschehen irgendetwas falsch gemacht haben»,
erklärte der vorsitzende Richter zur Urteilsbegründung. Damit bestätigte das Landgericht das bereits im Dezember 2025 gefällte Urteil des Amtsgerichts Kassel, das die beiden Beamten schon damals freigesprochen hatte. Die Staatsanwaltschaft Kassel hatte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
Der Vorfall und seine Folgen
Der zugrunde liegende Einsatz ereignete sich Ende September 2022. Passanten meldeten auf der Bundesstrasse 3 bei Fuldatal einen möglicherweise alkoholisierten Mann. Die beiden Polizisten forderten ihn mehrfach auf, die Fahrbahn zu verlassen; die Aufforderungen blieben erfolglos. Die Beamten nahmen den Mann unter erheblichem Widerstand fest, fesselten ihn an Händen und Füssen und transportierten ihn in Bauchlage auf dem Boden eines Streifenwagens zur Dienststelle. Während der mehrminütigen Fahrt wurde der Festgenommene von einem Beamten fixiert.
Erst bei der Ankunft an der Dienststelle stellten Rettungssanitäter fest, dass der Mann reanimiert werden musste. Die Reanimationsmassnahmen retteten zwar das Leben des damals 47-Jährigen, doch erlitt er einen hypoxischen Hirnschaden und fiel in ein Wachkoma. Er verstarb Ende 2023 nach einer Covid-Infektion.
Gutachterliche Einschätzung und rechtliche Bewertung
Bereits im ersten Verfahren hatte ein rechtsmedizinischer Sachverständiger die beiden Beamten entlastet. Auch im Berufungsverfahren konnte aus rechtlicher Sicht weder ein Unterlassen noch eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung festgestellt werden. Das Gericht folgte damit der Einschätzung, dass der konkrete Einsatzablauf und die medizinischen Umstände keinen schuldhaften Beitrag der Angeklagten begründeten.
Die Anklage hatte unter anderem geltend gemacht, die Fixierung und der Transport in Bauchlage hätten das Erkennen des Herz-Kreislauf-Stillstands während der Fahrt verhindert. Dagegen stand die Einschätzung der Experten, die im vorliegenden Verfahren ausschliesslich Entlastendes für die Angeklagten hervorgebracht hatten.
Offene Fragen und Wirkungen
Das Urteil beendet die strafrechtliche Auseinandersetzung für die beiden ehemaligen Beamten, lässt aber Fragen zu polizeilichen Einsatzgrundsätzen und zum Umgang mit psychisch erregten oder drogenbeeinflussten Personen offen. Solche Fälle rufen regelmässig Diskussionen über Fixierungstechniken, Transportpositionen und medizinische Überwachung während des Transports hervor. Insbesondere die Balance zwischen Eigenschutz der Einsatzkräfte und der Gewährleistung der Gesundheit von Festgenommenen bleibt ein sensibles Thema.
- Zeitpunkt des Einsatzes: Ende September 2022
- Alter des Verstorbenen: 47 Jahre
- Alter der angeklagten Ex-Polizisten: 61 und 63 Jahre
- Bisheriger Verfahrensweg: Freispruch Amtsgericht Dez 2025, Bestätigung im Berufungsverfahren
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| Ende Sept. 2022 | Meldung auf B3, Festnahme, Transport in Streifenwagen |
| Ankunft Dienststelle | Reanimation durch Rettungssanitäter, hypoxischer Hirnschaden |
| Dez 2025 | Freispruch durch Amtsgericht Kassel |
| Berufungsverfahren 2026 | Bestätigung des Freispruchs durch Landgericht Kassel |
Für die Angehörigen des Verstorbenen bleibt das persönliche Schicksal tragisch und die juristische Klärung unbefriedigend, auch wenn das Leben gerettet werden konnte. Aus Sicht der Sicherheitsbehörden dürften die Urteile die rechtliche Handhabung einzelner Einsätze nicht grundsätzlich neu regeln, wohl aber den Blick auf Ausbildung, medizinische Begleitung und Dokumentation polizeilicher Massnahmen schärfen.
In der öffentlichen Debatte könnte das Urteil Diskussionen über Transparenz, unabhängige Begutachtung und die Frage, wann ein polizeiliches Vorgehen strafrechtlich relevant wird, anstossen. Konkrete Änderungen im Einsatzreglement oder neue Dienstanweisungen sind dem Urteil selbst nicht unmittelbar zu entnehmen; sie liegen vielmehr in der Verantwortung der Polizeibehörden und der Innenpolitik.
Die staatsanwaltliche Prüfung und mögliche weitere rechtliche Schritte sind nicht Bestandteil dieser Entscheidung; die Staatsanwaltschaft hatte Berufung gegen den ersten Freispruch eingelegt, diese blieb im Berufungsverfahren ohne Erfolg.