Nach mehreren Niederschlägen und einem Rückgang der Temperaturen hat das Finanzdepartement des Kantons das geltende Feuerverbot im Siedlungsgebiet gelockert. Die Waldbrandgefahr wurde auf Stufe 4 («gross») gesenkt; gleichzeitig werden weitere Niederschläge prognostiziert und es werden keine Hitzetage mehr erwartet.
Entscheidung nach Einschätzung des Teilstabs Trockenheit
Die Lockerung erfolgte auf Antrag des Teilstabs Trockenheit der Kantonalen Führungsorganisation. Damit ist das Feuern in befestigten Feuerstellen sowie die Nutzung von Kohle-, Gas- und Elektrogrills im Siedlungsgebiet (unabhängig vom Abstand zum Wald) und auf Zwischengeländen wieder gestattet. Offene Feuerstellen, das Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände — insbesondere Raucherwaren — sowie das Abbrennen von Feuerwerk und das Steigenlassen von Himmelslaternen und Heissluftballons bleiben weiterhin verboten.
Striktes Verbot im Wald und in Waldesnähe
Unverändert streng ist die Regelung für den Wald: Im gesamten Kantonsgebiet gilt ein Feuerverbot im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand. Dieses Verbot umfasst alle Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere Raucherwaren, und das Abbrennen von Feuerwerk.
Die abgestufte Regelung soll erlaubte Freizeitaktivitäten in Siedlungsräumen ermöglichen, ohne die anhaltende Gefahr in und nahe Wälder zu vernachlässigen. Die Behörden betonen, dass die Lage weiterhin ernst ist und ein plötzliches Aufleben der Trockenheit die Gefährdungslage rasch verschärfen könne.
- Was erlaubt ist: Feuern in befestigten Feuerstellen, Kohle-, Gas- und Elektrogrills im Siedlungsgebiet und auf Zwischengeländen.
- Was verboten bleibt: Offene Feuerstellen, Raucherwaren wegwerfen, Feuerwerk, Himmelslaternen und Heissluftballons.
- Unverändert streng: Feuern im Wald und bis 50 m vom Waldrand ist grundsätzlich untersagt.
| Gebiet | Erlaubt | Verboten |
|---|---|---|
| Siedlungsgebiet & Zwischengelände | Feuern in befestigten Feuerstellen; Kohle-, Gas- und Elektrogrills | Offene Feuerstellen; Wegwerfen brennender/glimmender Gegenstände; Feuerwerk; Himmelslaternen |
| Wald und Waldesnähe (bis 50 m) | — | Jegliches Feuern; Wegwerfen brennender/glimmender Gegenstände; Feuerwerk |
Die abgestufte Vorgabe soll sowohl Schutzwirkung entfalten als auch den Alltag für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Erholungssuchende erleichtern. Behörden und Einsatzorganisationen appellieren dennoch an die Bevölkerung, weiterhin vorsichtig zu sein: Bereits kleine Unachtsamkeiten können in einer verbleibenden Trockenperiode zu Brandausbrüchen führen.
Für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, Gemeinden sowie Einsatzkräfte bleibt die Lage beobachtungsbedürftig. Sollte sich die Wetterlage wieder verschlechtern, können die kantonalen Stellen die Vorsichtsmassnahmen kurzfristig wieder verschärfen. Die Verantwortlichen verweisen auf die Möglichkeit, dass regionale Anpassungen der Massnahmen notwendig werden, sollten lokale Hotspots von Trockenheit oder Brandausbruch auftreten.
Die aktuellen Massnahmen zeigen, wie Prävention und situative Anpassung zusammenspielen: Niederschläge und kältere Temperaturen senken die akute Gefahr, doch die Gefahr einer raschen Wiederzunahme bleibt bestehen. Die kantonalen Behörden fordern deshalb, dass die Bevölkerung die bestehenden Verbote beachtet und bei Unsicherheiten die offiziellen Informationen der Kantonspolizei und der Führungsorganisation konsultiert.