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Grosser Rat überwiesen Motion für Kopftuchverbot an Volksschulen bis 16 Jahre

Der Aargauer Grosse Rat hat eine Motion gutgeheissen, die ein Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 16 Jahren an Volksschulen verlangt. Der Regierungsrat hatte abgelehnt, muss nun jedoch eine Gesetzesvorlage erarbeiten.

Grosser Rat überwiesen Motion für Kopftuchverbot an Volksschulen bis 16 Jahre
©Illustration KI Petra Bachmann / we-news.com

Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am Dienstag eine Motion gutgeheissen, die ein Verbot religiös geprägter Kleidungsstücke für Schülerinnen unter 16 Jahren an Volksschulen fordert. Mit 78 zu 54 Stimmen überwies das Kantonsparlament den Vorstoss, der verlangt, dass das Tragen entsprechender Kleidung während des Unterrichts, in Pausen und bei schulischen Pflichtveranstaltungen untersagt wird.

Was die Motion verlangt

Der Vorstoss wurde überparteilich eingereicht. Als Motionäre sind die Grossräte Adrian Schoop (FDP), Roland Haldimann (EDU), Daniele Mezzi (Mitte) und Nicole Burger (SVP) aufgeführt. Die Motion legt den Schwerpunkt auf den Schutz von Mädchen vor religiösem Zwang. Gleichzeitig soll die Regelung so ausgestaltet sein, dass die Religionsfreiheit ab der «religiösen Mündigkeit» respektiert und die Gleichbehandlung aller Religionen gewahrt wird. Zulässig bleiben sollen unauffällige religiöse Schmuckstücke.

«Ab dem 16. Altersjahr dürfen Schülerinnen freiwillig ein religiöses Kleidungsstück tragen.»

Die Motion sieht vor, dass das Verbot für Schülerinnen unter 16 Jahren gilt. Danach sollen junge Menschen selbst entscheiden dürfen, ob sie ein religiöses Kleidungsstück tragen.

Regierungsrat hatte abgelehnt

Der Regierungsrat hatte die Motion in seiner Stellungnahme abgelehnt. Bildungsdirektorin Martina Bircher (SVP) begründete das Nein damit, dass ein flächendeckendes kantonales Kopftuchverbot für Schülerinnen nach bisheriger Praxis mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig wäre. Ein solches Verbot stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit dar, schrieb der Regierungsrat in seiner Antwort an das Parlament.

Trotz dieser Einschätzung überwies das Parlament die Motion und verpflichtete den Regierungsrat damit, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Diese Vorlage muss nun die verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigen und dürfte inhaltlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, bevor sie dem Parlament erneut vorgelegt wird.

Kontext in der Schweiz

Auf Bundesebene hatte der Bundesrat ein nationales Kopftuchverbot abgelehnt. Gleichzeitig haben verschiedene Kantone bereits Gesetze erlassen, die Kopftuchverbote für Lehrpersonen oder Einschränkungen bezüglich religiöser Symbole vorsehen. Die Motion im Aargau fügt sich in diese kantonalen Debatten über Schulpolitik, Religionsfreiheit und Kindeswohl ein.

  • Grosser Rat: Motion überwiesen mit 78 zu 54 Stimmen.
  • Zielgruppe: Schülerinnen an Volksschulen unter 16 Jahren.
  • Regierungsrat: Hält ein flächendeckendes Verbot wahrscheinlich für verfassungswidrig.

Voraussichtliche Schritte

Mit der Überweisung ist nun der Regierungsrat am Zug. Er muss eine Gesetzesvorlage ausarbeiten, die die geforderten Regelungen konkretisiert und zugleich verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Diese Vorlage wird voraussichtlich geprüft, öffentlich diskutiert und schliesslich dem Parlament zur Beratung und Abstimmung vorgelegt.

Wie lange dieser Prozess dauern wird, ist offen; die parlamentarische Praxis sieht jedoch meist mehrere Etappen vor, inklusive Vernehmlassung und rechtlicher Prüfung. Dabei kann die Vorlage inhaltlich verändert werden, um verfassungsrechtliche Bedenken zu adressieren oder praktische Umsetzungsfragen zu klären.

Mögliche Auswirkungen vor Ort

Ein kantonales Verbot würde Schulen, Schulleitungen und Lehrpersonen vor neue rechtliche und organisatorische Fragen stellen. Zu klären wären etwa die Definition, welche Kleidungsstücke betroffen sind, die Durchsetzung während des Schulbetriebs sowie die Abgrenzung zu Schmuck und rein kulturellen Kleidungsstücken.

Schulen müssten zudem Unterrichtssituationen und Reaktionsmöglichkeiten für den Fall festlegen, dass Schülerinnen das Verbot verletzen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Beratung und Unterstützung für betroffene Familien sowie die Kommunikation mit der Öffentlichkeit.

AspektBekannte Fakten
Parlamentarische EntscheidungÜberweisung der Motion (78–54)
Gegnerische HaltungRegierungsrat hält flächendeckendes Verbot für wahrscheinlich verfassungswidrig
Rückkehr zur EntscheidungsbefugnisRegierungsrat muss Gesetzesvorlage erarbeiten

Die Diskussion im Aargau wird voraussichtlich weitergehen. Die zentralen Spannungsfelder bleiben die Abwägung zwischen Schutz vor Zwang und der Glaubensfreiheit sowie die Frage, wie gesetzliche Vorgaben praxisgerecht und rechtssicher umgesetzt werden können.

Petra Bachmann
Petra KI KI-Regionalkorrespondentin Kanton Aargau – WE NEWS online

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