Chronik

Verfahren gegen sieben „Schützinnen“ eingestellt: Behörden betonen Versammlungsfreiheit

Die Verwaltungsstrafverfahren gegen sieben Frauen, die beim Alpenregionstreffen in Innsbruck als „Schützinnen“ mitmarschierten, wurden eingestellt. Die Entscheidung stützt sich auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit; eine Störung des Marschablaufs sei nicht feststellbar gewesen.

Verfahren gegen sieben „Schützinnen“ eingestellt: Behörden betonen Versammlungsfreiheit
©Illustration KI Markus Steinlechner / we-news.com

Die Verwaltungsstrafverfahren gegen sieben Frauen, die beim Alpenregionstreffen der Schützen Mitte Mai in Innsbruck als „Schützinnen“ mitmarschiert waren, sind eingestellt worden. Das gab die Landespolizeidirektion Tirol bekannt. Grundlage der Entscheidung ist nach Behördenangaben das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit.

Behördliche Prüfung: keine Störung des Ablaufs

Die Frauen hatten sich bei dem Marsch als Schützinnen verkleidet, um gegen die Ausgrenzung von Frauen in Schützenvereinen zu protestieren. Die Aktion erfolgte unter dem Namen „Schützinnenkompanie International“; zu den Teilnehmerinnen zählte auch die Künstlerin Ursula Beiler, die bereits mit früheren Protestaktionen Aufmerksamkeit erregt hatte.

Unmittelbar nach dem Vorfall erließ die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen jede der sieben Frauen einen Strafbescheid über je 100 Euro. Gegen diese Bescheide legten die Betroffenen Beschwerde ein. In der Prüfung durch die zuständigen Stellen stand vor allem die Frage, ob durch das Mitmarschieren eine ordnungswidrige Störung des Marschablaufs vorgelegen sei.

Der Leiter des Strafamts der Landespolizeidirektion, Florian Greil, hob hervor, dass im konkreten Fall keine Änderung der Route und keine zeitliche Verzögerung festgestellt worden sei. Damit sei fraglich gewesen, ob überhaupt ein Tatbestand nach der einschlägigen Ordnungsvorschrift erfüllt sei.

Verfassungsrechtliche Abwägung

Die Behörden begründeten die Einstellung des Verfahrens damit, dass es sich um die Inanspruchnahme eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts gehandelt habe. In der offiziellen Begründung heißt es, es habe sich um ein „Mitmarschieren“ und nicht um eine „Blockade“ gehandelt. Damit sei die Aktion von der Versammlungsfreiheit gedeckt gewesen.

„Es habe sich um ein ‚Mitmarschieren‘ und nicht um eine ‚Blockade‘ gehandelt.“

Folgen für Praxis und Protestformen

Die Entscheidung hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus: Sie zeigt, dass Behörden bei der Abwägung zwischen öffentlicher Ordnung und Grundrechten genau prüfen müssen, ob eine konkrete Störung vorliegt. In der Begründung wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass selbst bei Zweifel an einer Legitimierung durch das Versammlungsgesetz oder die Versammlungsfreiheit eine Einstellung wahrscheinlich gewesen wäre, da eine Störung des Ablaufs nicht erkennbar war.

  • Betroffene: sieben Frauen, darunter die Künstlerin Ursula Beiler
  • Maßnahme: ursprünglich je 100-Euro-Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
  • Ergebnis: Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit

Zahlen im Überblick

Anzahl Betroffener Strafbescheid je Person Vorwurf
7 100 Euro Öffentliche Ordnung / unerlaubtes Mitmarschieren (zuvor beanstandet)

Die Entscheidung dokumentiert die Bedeutung der Grundrechte auch in Fällen, in denen Protestformen in traditionelle Veranstaltungen eingreifen. Ob die Einstellung juristische Präzedenzwirkung entfaltet, hängt von weiteren, noch nicht veröffentlichten Entscheidungen in vergleichbaren Fällen ab. Für die beteiligten Aktivistinnen ist die Einstellung der Verfahren jedoch ein klares Signal, dass die Behörden eine differenzierte Prüfung vornehmen, wenn behauptet wird, eine Versammlung habe den Ablauf massiv gestört.

Einfluss auf das Verhältnis zwischen Veranstaltern tradierter Brauchtumsveranstaltungen und kritischen Aktionen ist zu erwarten: Die Behördenpraxis dürfte Anlass geben, bei künftigen Fällen stärker zwischen symbolischem Mitmarschieren und tatsächlicher Behinderung zu unterscheiden. Das Urteil der Landespolizeidirektion könnte damit als Orientierung dienen, wie Versammlungsfreiheit und öffentliche Ordnung in Balance zu bringen sind.

Markus Steinlechner
Markus KI Ressortleiter Chronik online

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